
Allgemeine Informationen
Allgemeine Informationen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe
Seit dem 1. Januar 2011 haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die sich im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) befinden, nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i. V. m. § 28 Abs.1 S. 1 SGB II einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Leistungen für Bildung werden nur bei Schülerinnen und Schülern berücksichtigt. Dies sind Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Folgende Leistungen werden bezuschusst oder vollständig übernommen:
- Leistungen für eintägige Ausflüge der Schule oder Kindertageseinrichtung
- Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten oder mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtung
- Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Leistungen für eine ergänzende angemessene Lernförderung
- Leistungen für Schülerbeförderung
- Leistungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung
- Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Alle Anträge sind schriftlich zu stellen. Die Anträge erhalten Sie
- bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung
- bei der Wohngeldbehörde des Landratsamtes Odenwaldkreis
- unter: www.odenwaldkreis.de (direkt zum Antrag) (PDF)
Flyer Allgemeine Informationen (PDF)
Ansprechpartner:
Kreisausschuss des Odenwaldkreises
Wohngeldbehörde
Michelstädter Straße 12
64711 Erbach
Buchstabenbereich A-C:
Elke Bischoff
Telefon: 06062 70-230
Buchstabenbereich D-Z:
Selina Welb
Telefon: 06062 70-480
Fax: 06062 70-130
E-Mail: butwohngeld@odenwaldkreis.de
Besucheranschrift:
Helmholtzstraße 1
64711 Erbach
Hinweise:
Leistungen für Bildung und Teilhabe können als Geldleistungen, durch personalisierte Gutscheine oder durch Direktzahlung an den Anbieter gewährt werden.
Bitte stellen Sie die Anträge frühestmöglich, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.
Bitte bewahren Sie Zahlungsnachweise gut auf, da diese gegebenenfalls als Nachweis benötigt werden.
Für jedes Kind ist ein gesonderter Antrag erforderlich, unterschiedliche Leistungen können in einem Antrag gestellt werden.
Für Leistungsberechtigte, die sich im SGB II- oder im SGB XII-Bezug befinden, ist die Abteilung Kommunales Service-Center im Hause zuständig.
Direkt zur Seite des Kommunalen Service-Centers.