Kommunale Satzungen
Eigenständig über die bauliche Entwicklung einer Stadt, bzw. einer Gemeinde zu entscheiden ist eine der wichtigsten Aufgaben der Kommunen.
Bebauungspläne werden als Satzung festgelegt. Sie bestimmen, was man auf Grundstücken bauen darf. Zum Beispiel, wie hoch Häuser sein dürfen, welche Bäume und Hecken im Garten stehen können, welche Dachform zulässig ist und so weiter. Diese Pläne werden von den Städten und Gemeinden bestimmt. Man muss sich dabei aber an die übergeordneten Flächennutzungspläne halten.
Im Rahmen der Kreisentwicklungsplanung ist aufgefallen, dass die Region neben den Einfamilienhäusern auch mehr kleinere Wohnungen braucht. Solche Mehrfamilienhäuser sind in vielen Bebauungsplänen aber bisher nicht vorgesehen.
Der Bau von Mehrfamilienhäusern scheitert außerdem häufig an der Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze. Das ist ebenfalls von den Kommunen geregelt – mit Stellplatzsatzungen. In reinen Einfamilienhausgebieten ist es möglich, zwei Plätze pro Wohnung einzuplanen. Bei Mehrfamilienhäusern reicht aber schnell das Grundstück nicht mehr aus, um so viele Stellplätze zu schaffen. Tiefgaragen sind erst ab einer Gebäudehöhe wirtschaftlich, die für den Odenwald eher untypisch ist.
Eigentlich werden aber oft gar nicht so viele Stellplätze gebraucht. Das betrifft vor allem Gebäude mit mehreren Einpersonenhaushalten, mit Altenwohnungen oder mit guter ÖPNV-Anbindung. Je nach Lage und Bewohnerschaft könnte also auch 1,5 oder 1,3 Stellplätze ausreichend sein. In der Praxis können diese separat von den Wohnungen verkauft oder vermietet werden.
Beispiele aus Städten und Gemeinden unterschiedlichster Größe zeigen, wie sich hier die nötige Flexibilität schaffen lässt.
Ehrenberg (Landkreis Fulda, 2.566 Einwohner)
Satzung von 2009: 1-2 Stellplätze je Wohnung bei Häusern mit bis zu zwei Wohnungen. 1-1,5 Stellplätze bei Häusern mit drei und mehr Wohnungen. Dem Gemeindevorstand wurde hier ein Entscheidungsspielraum für den Einzelfall eingeräumt. So kann auch darauf eingegangen werden, wie viele Stellplätze später überhaupt gebraucht werden und gewünscht sind.
Breidenbach (Lkr. MarburgBiedenkopf, 6.653 Einwohner)
Satzung von 2012: 1,5 Stellplätze je Wohnung bei Häusern mit bis zu zwei Wohnungen, jedoch mindestens zwei. Bei Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen: 1 Stellplatz, wenn die Wohnung unter 50qm groß ist; 1,5 Stellplätze, wenn sie größer ist.
Schlitz (Vogelsbergkreis, 9.666 Einwohner)
Satzung von 1995: 1,5 Stellplätze bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen. 0,2 Stellplätze bei Gebäuden mit Altenwohnungen (also keine Altenheime, sondern altersgerechtes Wohnen)
Eichenzell (Landkreis Fulda, 13.659 Einwohner)
Satzung von 2021: Bei Häusern mit mehr als zwei Wohnungen 2 Stellplätze für die ersten vier Wohnungen und 1,5 Stellplätze für die weiteren Wohnungen. Bei Einzimmerapartments jedoch nur 1 Stellplatz.
Friedberg (Wetteraukreis, 27.800 Einwohner)
Satzung von 2019: 1,5 Stellplätze bei Gebäuden mit mehr als einer Wohnung. Bei Mehrfamilienhäusern in der Kernstadt pro Wohnung: bis 45 m² Wohnfläche – 1 Stellplatz; bis 65 m² Wohnfläche 1,1 Stellplätze; bis 105 m² Wohnfläche - 1,3 Stellplätze; ab 105 m² Wohnfläche - 1,5 Stellplätze