Blauzungenkrankheit 

Zur aktuellen Situation der Blauzungenkrankheit in Hessen gibt der Odenwaldkreis folgende Informationen (Stand 20.08.2024):

Bei der Blauzungenkrankheit (BT) handelt es sich um eine hochfieberhafte Allgemeinerkrankung der Wiederkäuer und Kameliden (z.B. Lamas und Alpakas), die durch Gnitzen übertragen wird. Gnitzen sind sehr kleine blutsaugende Insekten, deren Eier und Larven sich in feuchter Umgebung entwickeln. Sie fliegen vor allem in der Abend- und Morgendämmerung und suchen Tiere und auch Menschen auf, um Blut zu saugen. Das Virus wird dabei durch den Speichel der Gnitzen von Tier zu Tier übertragen.   Mögliche Brutstätten der Gnitzen wie Dungstätten oder Regentonnen sollten möglichst entfernt bzw. trockengelegt werden. Obwohl Gnitzen auf Grund ihrer geringen Größen keinen großen aktiven Aktionsradius haben, können sie passiv durch Wind über weite Strecken verbreitet werden.  Da die Blauzungenkrankheit mittlerweile auch den Odenwaldkreis erreicht hat, sollten Tierhalterinnen und Tierhalter im Odenwaldkreis ihre Bestände daher genau und aufmerksam beobachten. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle sollten immer durch einen Tierarzt/eine Tierärztin abgeklärt werden. Bei Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit hindeuten können, ist unverzüglich das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Odenwaldkreises zu kontaktieren. Die klinischen Symptome ähneln, den Berichten aus den Niederlanden zufolge, den Symptomen, die aus der Vergangenheit von Ausbrüchen des Serotyps 8 bekannt sind (hohes Fieber bis 42° C, geschwollene Zunge, Fressunlust, Speicheln, Läsionen im Maul und an der Zunge). Auch Todesfälle wurden berichtet. Bei Rindern scheinen die Krankheitssymptome schwächer ausgeprägt zu sein.

Andere Tierarten oder der Mensch sind nicht empfänglich. Die Krankheit kann in Abhängigkeit von Virustyp und Tierart unterschiedlich verlaufen. Der derzeit auftretende Serotyp 3 führt insbesondere bei Schafen zu dramatischen Verläufen und hohen Verlusten.

Eine staatliche Bekämpfung der Blauzungenkrankheit erfolgt nicht mehr. Es werden daher auch keine tierseuchenrechtlichen Tötungsanordnungen mehr auf Grund des Ausbruchs der BT ausgesprochen. In seltenen Fällen kann die Tötung aus Tierschutzgründen angeordnet werden, betrifft dann jedoch nur einzelne Tiere. Ein Anspruch auf Entschädigung durch die Hessische Tierseuchenkasse besteht jedoch in keinem Fall, auch nicht bei Verlusten durch die Erkrankung. Die Hessische Tierseuchenkasse bezuschusst jedoch die Impfung von Rindern und kleinen Wiederkäuern. Es besteht zwar keine Verpflichtung seine Tiere impfen zu lassen, jedoch bietet die Impfung die Möglichkeit, seine Tiere vor der Erkrankung zu schützen oder zumindest schwere Verläufe zu vermeiden. Eine weitere Möglicheit ist die vorbeugende Behandlung mit Repellentien zur Abwehr der übertragenden Insekten.

Da die Durchführung von Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit einem Genehmigungsvorbehalt nach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung unterliegt, hat das Hessische Umweltministerium die Impfung empfänglicher Tiere gegen den Serotyp 3 per Allgemeinverfügung gestattet. Die Allgemeinverfügung ist ab der Einstellung gültig:

Da es sich bei den gestatteten Impfstoffen nicht um zugelassene Impfstoffe handelt, werden mit der Impfung voraussichtlich keine Handelserleichterungen verbunden sein. Allerdings ist die Impfung weiterhin die einzige Möglichkeit empfängliche Tiere vor schweren Krankheitsverläufen zu schützen. Dafür sollte die Impfung bestenfalls bis zur Hauptflugzeit der virusübertragenden Gnitzen im Juli abgeschlossen sein. Bis der Impfschutz einsetzt, kann nur empfohlen werden, empfängliche Tiere bestmöglich vor Angriffen von Gnitzen zu schützen. Um die Tiere bestmöglich vor Angriffen von Gnitzen zu schützen, sollten diese entsprechend der Herstellerangaben mit sogenannten Repellentien (Insekten vertreibende Mittel) behandelt und zumindest in der Flugzeit der Gnitzen (nachts) aufgestallt werden.

Tiere, die mit den in der BTV-3-ImpfgestattungsV aufgeführten Impfstoffen geimpft wurden, erfüllen aktuell nicht die Voraussetzungen in Bezug auf BTV für Verbringungen nach Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688. Das bedeutet, dass mit diesen Impfstoffen geimpfte Tiere nicht ohne ein negatives PCR-Ergebnis für BTV3 aus den Regionen ohne BTV-Freiheitsstatus verbracht werden dürfen. Da mittlerweile in allen Bundesländern BTV-Fälle aufgetreten sind, ist ein Verbringen innerhalb Deutschlands ohne Einschränkungen möglich.

Da die in der BTV-3-ImpfgestattungsV aufgeführten Impfstoffe bisher keine Zulassung besitzen, ist offen, ob die Produkthaftung des Herstellers bei Impfschäden herangezogen werden kann. Entschädigungsansprüche gegenüber dem Land Hessen oder der Hessischen Tierseuchenkasse bestehen nicht.

Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 31.12.2024. Sobald ein zugelassener Impfstoff gegen BTV3 zugelassen ist, dürfen die in der BTV-3-ImpfgestattungsV aufgeführten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassenen Impfstoffe nicht mehr eingesetzt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer betreuenden tierärztlichen Praxis.