Tierkörperbeseitigung
Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen aus Tierkörperteilen muss fachgerecht erfolgen, um eine Übertragung von Tierseuchenerregern und anderen Krankheitserregern zu verhindern. Das "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht" regelt, dass tote Tiere über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden müssen.
Die für den Odenwaldkreis zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt erreichen Sie wie folgt:
SecAnim Südwest GmbH
Niederlassung Lampertheim-Hüttenfeld
Hüttenfeld-Außerhalb 5
DE-68623 Lampertheim
Telefon: 06256 8520
Fax: 06256 1688
E-Mail: lampertheim@secanim.de.
Über die SecAnim-App können Sie ebenfalls die Abholung toter Tiere anmelden.
Haus- bzw. Heimtiere
Verendete Haustiere, Schlachtabfälle sowie von Tieren stammende gewerblich anfallende Lebensmittel unterliegen der gesetzlich festgelegten Beseitigungspflicht. Vom Grundsatz her sind sie in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu entsorgen. Es gibt jedoch Ausnahmen für die Entsorgung von sogenannten Heimtieren. Hierzu zählen Hunde, Katzen und sonstige im Haus gehaltene Kleintiere wie auch Ziervögel. Das Veterinäramt kann im Einzelfall zulassen, dass diese begraben werden dürfen. Dies darf jedoch nur auf eigenem Grundstück erfolgen, sofern es nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt. Der Tierkörper darf nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen vergraben werden und der Tierkörper muss mindestens 50 Zentimeter mit Erde bedeckt sein, so dass ein Ausgraben, zum Beispiel durch Wildtiere ganz sicher ausgeschlossen ist. Ein Vergraben im Wald ist verboten.
Es besteht auch die Möglichkeit, lieb gewordene Haustiere über Firmen, die über eine entsprechende Zulassung verfügen, in einem Krematorium einäschern zu lassen. Seit 2017 können auch Pferde in zugelassenen Tierkrematorien eingeäschert werden. Für die Einäscherung von Pferden ist allerdings eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, welche das für den Herkunftsort zuständige Veterinäramt ausstellt.
Wenn Tierhaltende bei verstorbenen Haustieren diese Ausnahmemöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen kann oder will, bleibt nur der Entsorgungsweg über die Tierkörperbeseitigung.