Anspruch auf Pflegeleistungen

Pflegeversicherungsleistungen müssen bei der zuständigen Pflegekasse (Erstantrag) beantragt werden. Die Pflegekasse beauftragt dann den medizinischen Dienst mit einem Gutachten, um die Pflegebedürftigkeit und ihre Schwere festzustellen.

Pflegebedürftig sind Sinne im des Gesetzes Personen, die wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Beeinträchtigungen der geistigen Fähigkeiten, Hilfe durch andere Personen benötigen. Die Personen können ihre körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen, gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen. Wichtig ist auch, dass es sich um eine dauerhafte Beeinträchtigung beziehungsweise einen dauerhaften Hilfebedarf handelt. „Auf Dauer“ heißt für den Gesetzgeber für voraussichtlich mindestens 6 Monate. Das ist wichtig, um akute Erkrankungen von Pflegebedürftigkeit abzugrenzen.

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ist die Erfüllung einer Vorversicherungszeit von zwei Versicherungsjahren innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung. Für Kinder gibt es abweichende Regelungen, bitte fragen Sie bei uns nach.