Einladung von ausländischen Besuchern (Verpflichtungserklärung)

Ab dem 1. März 2024 können Verpflichtungserklärungen auch online beantragt werden - zum Online-Antrag

Ihre Vorteile:
- Der Antrag kann bequem von zu Hause vorausgefüllt und abgeschickt werden
- Einkommensnachweise können direkt online hochgeladen werden
- Die Bezahlung erfolgt direkt online

Bitte reichen Sie die Unterlagen nicht mehrfach (online, persönlich, per Post, per Mail) ein.

Auf Grund des neuen Online Verfahrens zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung, wird bei einer Abgabe in Papierform auch die direkte Bezahlung in Höhe von 29 Euro notwendig. Unterlagen, die außerhalb der Öffnungszeiten in den Briefkasten geworfen werden oder per Post kommen, können erst nach Bezahlung bearbeitet werden.

Eingehende Unterlagen werden geprüft, evtl. noch Unterlagen nachgefordert und dann abschließend bearbeitet. Die Bearbeitungsdauer liegt bei ca.10 Werktagen, je nach Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Die Angabe einer Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen können, falls Termine kurzfristig storniert werden müssen oder weitere Unterlagen erforderlich sind, ist zwingend notwendig.

Eine Erstattung des Betrages im Falle einer Nichtausstellung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen ist nicht möglich, da es sich bereits bei der Prüfung um die kostenpflichtige Amtshandlung handelt. 

Die Gültigkeitsdauer des Dokuments beträgt 6 Monate ab Ausstellungsdatum. Innerhalb dieses Zeitraums sollte die Ein- und Ausreise stattfinden.

Voraussetzungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

  • Ihr Besuch hat einen Kurzaufenthalt (nicht mehr als 90 Tage) in Deutschland geplant.
    Mit einem Kurzaufenthalts-Visum (Kategorie C-Schengen Visum) kann Ihr Besuch bis zu 90 Tage in Deutschland bleiben. Es umfasst unter anderem private Besuche und touristische Reisen.   
  • Sie wohnen im Odenwaldkreis und sind hier gemeldet. 
    Haben Sie Ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises z.B. Darmstadt, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Ausländerbehörde.                                                                                                                                     
  • Sie sind Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union/des  Europäischen Wirtschaftsraums, oder Sie sind im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel 
    (z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis).                                                       
  • Ihr Aufenthaltstitel muss genauso lange gültig sein wie die abgegebene Verpflichtungserklärung (6 Monate).  
    Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung ist nicht ausreichend.  
  • Sie haben genügend eigenes Einkommen, um sich finanziell zu verpflichten.
    Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einladers voraus. Ob Sie in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen, wird bei einer Bonitätsprüfung festgestellt. Hierbei müssen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen. Die Höhe des erforderlichen Nettoeinkommens ist abhängig von der Zahl der Familienangehörigen, denen Sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren (z.B. Ehepartner, Kinder). Reicht Ihr Einkommen allein nicht aus, können sich Ehegatten zusammen verpflichten.
    Die folgenden Unterlagen müssen zusätzlich vom Ehepartner eingereicht werden:
    Die letzten drei Monate Gehaltsabrechnungen, Kopie des Personalausweises oder eines Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung; eines ausländischen Reisepasses mit eAt sowie eine Einverständniserklärung.

Hinweise zum Einkommen

Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn der Antragsteller die übernommene Verpflichtung aus seinem eigenen Einkommen im Bundesgebiet bestreiten kann.  

Geprüft werden, ob Sie als Gastgeberin/Gastgeber über ein ausreichend pfändbares Einkommen verfügen (Ihr Gehalt muss hoch genug sein, so dass notfalls ein ausreichender Betrag gepfändet werden kann).  

In dieser Hinsicht werden insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung, (ZPO) berücksichtigt. Hierbei können nur Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden, die einer Pfändung zugänglich sind. Unpfändbare Bezüge, z.B. Kindergeld, Stipendien, Pflegegeld und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) oder Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe bzw. Grundsicherung) können nicht angerechnet werden. 


Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ?

Kostenhaftung - Mit Ihrer Unterschrift verpflichten Sie sich für Ihren Gast/Ihre Gäste folgende Kosten zu übernehmen:

  • Alle Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Wohnen, Kleidung)
  • Sozialleistungen, die dem Staat entstehen könnten (zum Beispiel für ärztliche Behandlung, Medikamente und für die Versorgung bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit)
  • Rückreisekosten (zum Beispiel Flugticket und ggf. Abschiebekosten), falls Ihr Gast nicht freiwillig wieder ausreisen sollte

Die Verpflichtung:

  • ist grundsätzlich unwiderruflich.
  • ist für den Zeitraum von 5 Jahren gültig. Der Zeitraum beginnt mit Einreise der betroffenen Person oder mit Beginn der Visumgültigkeit, wenn sich die Person bereits im Bundesgebiet Deutschland aufhält. Die Verpflichtung endet vor Ablauf der 5 Jahre mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes.
  • erlischt nicht vor Ablauf des 5 Jahre Zeitraums, wenn der Aufenthalt Ihres Gastes aus Gründen verlängert wird, die Sie nicht zu vertreten haben (z.B. Krankheit, illegaler Aufenthalt). Hier müssen Sie weiterhin alle Kosten des Gastes tragen.
  • ist auch dann gültig, wenn Ihr Gast einen Asylantrag stellt, als Asylberechtigter anerkannt bzw. die  Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommt.


Erforderliche Unterlagen

Ob Online oder per Post, zusammen mit Ihrem Antrag müssen Sie folgendes einreichen:

1) Formular zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung bzw. Online-Erfassung

  • Vollständig, richtig und deutlich lesbar ausgefüllt und unterschrieben.
  • Es ist wichtig, dass Sie Ihre Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) angeben, damit wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können.  

2) Erklärung zur Abgabe eine Verpflichtungserklärung bzw. Online-Bestätigung

  • Bevor Sie sich zur Abgabe der Verpflichtungserklärung entschließen, sollten Sie diese Erklärung unbedingt gründlich gelesen haben.
  • Von Ihnen und gegebenenfalls von Ihrem Ehepartner, unterschrieben 

3) Kopie Ihres Personalausweises / Reisepasses und ggf. Ihres Aufenthaltstitels.

  • Falls verfügbar, auch eine Kopie des Reisepasses/der Reisepässe Ihrer Verpflichtungsnehmer/Verpflichtungsnehmerin. 

4) Einkommensnachweise

a. Wenn Sie Angestellte/r oder Arbeitnehmer/in sind:

  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (ggf. auch von Ihrem Ehepartner samt einer Vollmacht).
  • Sie können eine Verpflichtungserklärung in der Regel nur abgeben, wenn Sie sich nicht in der Probezeit befinden oder Ihr Arbeitsvertrag in Kürze endet.

b. Wenn Sie Selbständig oder Freiberuflich sind:

Einkommensbescheinigung für Selbständige, mit Angaben zu Ihren Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit. Ein durchschnittliches Einkommen der letzten 6 Monate (nach Abzug von Steuern, Krankenversicherungsbeiträgen, Altersversorgung etc.) wird als Nachweis benötigt. Diese muss von einem Steuerberater ausgefüllt werden (mit Unterschrift und Stempel) und nicht älter als ein Monat sein.

  • ggf. Einkommensnachweis Ihres Ehepartners     

d. Wenn Sie Mieteinahmen haben:

  • Mietvertrag/Mietverträge sowie die Kontoauszüge der letzten 3 Monate über Eingang der Zahlung. 

e. Wenn Sie Rente beziehen:

  • Aktueller Rentenbescheid/aktuelle Rentenbescheide
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate über Eingang der Zahlung.


Prüfung und Ausstellung

Bearbeitungszeit: Bei Vorlage vollständiger Unterlagen, beträgt diese in der Regel ca. 7 bis 10 Werktage. Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer höheren Anzahl von Anträgen, diese Arbeitszeit vor den Hauptreisezeiten verlängert werden kann.

Sie müssen persönlich vorbeikommen, um Ihre Verpflichtungserklärung abzuholen. Da es sich um eine selbstschuldnerische Erklärung handelt, muss Ihre Unterschrift vor Ort beglaubigt werden. Sie können sich hierbei nicht von Ihrem Ehepartner oder sonstige Verwandte/Bekannte vertreten lassen (auch nicht durch Vorlage eine Vollmacht).

Nach der Abholung: Das Original der Verpflichtungserklärung muss an den Ausländer weitergeleitet werden, der das Visum beantragt und die Verpflichtungserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) vorlegt.

Eine Durchschrift der Verpflichtungserklärung verbleibt als ggf. vollstreckbarer Titel bei der Ausländerbehörde des Odenwaldkreises.


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