Wirtschaftliche Jugendhilfe / Festsetzung von Kostenbeiträgen

Wenn die pädagogischen Fachkräfte des Jugendamtes geeignete und notwendige Jugendhilfen feststellen, setzen die Verwaltungsfachkräfte der Wirtschaftliche Jugendhilfe die verschiedenen Hilfen nach dem SGB VIII finanziell und rechtlich um: 

  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder § 19 SGB VIII,
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen gem. § 20 SGB VIII
  • Übernahme von Beiträgen für Kindertageseinrichtungen §§ 22, 90 SGB VIII
  • Förderung in Kindertagespflege § 23 SGB VIII
  • Hilfen zur Erziehung §§ 27 ff SGB VIII,
  • Hilfen für junge Volljährige § 41 SGB VIII,
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen § 42 SGB VIII

 

Dazu gehört das Auszahlen von Pflegegeldern an Pflegestellen oder das Bezahlen von Rechnungen von Jugendhilfeanbietern, sowie die Gewährung von Zuschüssen oder einmaligen Beihilfen nach dem SGB VIII.

Die Fachkräfte der Wirtschaftliche Jugendhilfe prüfen, ob der Odenwaldkreis für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen für junge Menschen nach dem SGB VIII örtlich zuständig ist.

Nach Prüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse wird in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe entschieden, ob und in welchem Umfang ein Kostenbeitrag von den Eltern gefordert wird. Außerdem wird der Einsatz von Kindergeld, Waisenrente, oder ähnlichen Leistungen geprüft.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Info-Büro unter der genannten Telefonnummer, dort wird Ihnen Ihre zuständige Ansprechperson genannt.