Vormundschaften

In den meisten Fällen wird durch das Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt, wenn die Eltern nicht ausreichend gewillt oder in der Lage sind, eine Gefährdung für ihr Kind abzuwenden. Den Eltern wird in diesem Fall die elterliche Sorge ganz (Vormund) oder teilweise (Pflegschaft) entzogen und auf das Jugendamt oder eine natürliche Person übertragen.

Das Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt und keine gemeinsame elterliche Sorge mit dem volljährigen Vater besteht. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird.

Das Jugendamt als Vormund erhält mit der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Familiengericht das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes oder Jugendlichen zu sorgen. Ein Vormund vertritt die Interessen des jungen Menschen im Rahmen seiner elterlichen Sorge und hat sich bei seinen Entscheidungen allein von dessen Belangen leiten zu lassen. Er hat die Verpflichtung mit dem jungen Menschen persönlich Kontakt zu halten und dessen Erziehung zu gewährleisten. Dabei sind die Problemstellung im Einzelnen so vielfältig wie die Lebenssituation der betreffenden Kinder und Jugendlichen.

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