Unterhaltsvorschuss
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann? In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils werden überprüft. Ist der Elternteil leistungsfähig, fordert die Unterhaltsvorschussstelle die Geldleistungen von ihm zurück und macht die Ansprüche ggf. gerichtlich geltend.
Beim „Informationstool Familienleistungen“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Für den Erhalt der Geldleistung ist ein förmlicher Antrag notwendig. Für persönliche Vorsprachen bitten wir vorab um Terminvereinbarung mit der jeweiligen Sachbearbeitung.