Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohter Kinder und Jugendliche ist in § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII geregelt.
Eingliederungshilfe erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Insbesondere dann, wenn deren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben aufgrund seelischer Belastungen und Besonderheiten beeinträchtigt ist.
Die grundsätzlich pädagogischen Hilfeformen können durch psychotherapeutische Hilfen ergänzt werden. Auch in Ergänzung einer Hilfe zur Erziehung für die Eltern kann Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geleistet werden. Ein Antrag ist an das Jugendamt zu richten.
Der Eingliederungshilfebedarf wird von den Fachkräften des Jugendamts ermittelt. Grundlage dafür sind ärztliche oder psychiatrische Gutachten.
Ziel der Eingliederungshilfe ist die soziale Integration. Die individuellen Ziele der Eingliederungshilfe werden vom Jugendamt mit den Betroffenen und ihren Bezugspersonen erarbeitet und im Hilfeplan festgeschrieben.