Infektionsschutz
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Die im Gesetz genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden (§ 7 Abs. 3 IfSG). Das Robert-Koch-Institut stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Downloads:
Meldeformular meldepflichtiger Erkrankungen gemäß § 6 IfSG
Meldung nach § 34 IfSG Kinderbetreuung Schule
Sammelliste zum Meldeformular § 34
Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen des RKI
Informationen zu HIV & anderen sexuell übertragbaren Krankheiten finden Sie hier.