Bildung- und Teilhabeleistungen für Wohngeldbeziehende und Beziehende von Kinderzuschlag
Kindern, die in Haushalten leben, die Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, stehen Leistungen für Bildung und Teilhabe zu.
Leistungen für Bildung werden nur bei Schülerinnen und Schülern berücksichtigt. Dies sind Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Folgende Leistungen werden bezuschusst oder vollständig übernommen:
- eintägige Ausflüge der Schule oder Kindertageseinrichtung
- mehrtägige Klassenfahrten oder mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtung
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- eine ergänzende angemessene Lernförderung
- Schülerbeförderung
- das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Leistungen für Bildung und Teilhabe können wir als Geldleistungen, durch personalisierte Gutscheine oder durch Direktzahlung an den Anbietenden gewähren.
Für jedes Kind ist ein eigener, schriftlicher Antrag erforderlich, unterschiedliche Leistungen können in einem Antrag gestellt werden.
Bitte stellen Sie die Anträge frühestmöglich, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen. Bewahren Sie Zahlungsnachweise gut auf, da diese gegebenenfalls als Nachweis benötigt werden.