Bildung- und Teilhabeleistungen für Kunden des Kommunalen Job-Centers und des Sozialamts
Kindern, die in Haushalten leben, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, stehen Leistungen für Bildung und Teilhabe zu.
Leistungen für Bildung werden nur bei Schülerinnen und Schülern berücksichtigt. Dies sind Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Folgende Leistungen werden bezuschusst oder vollständig übernommen:
- eintägige Ausflüge der Schule oder Kindertageseinrichtung
- mehrtägige Klassenfahrten oder mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtung
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- eine ergänzende angemessene Lernförderung
- Schülerbeförderung
- das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Leistungen für Bildung und Teilhabe können wir als Geldleistungen oder durch Direktzahlung an den Leistungsanbieter gewähren. Bewahren Sie Zahlungsnachweise gut auf, da diese gegebenenfalls als Nachweis benötigt werden.
Leistungsbeziehende von SGB II-, SGB XII-, oder AsylbLG-Leistungen müssen hierzu keinen gesonderten Antrag stellen. Die zuständige Stelle muss lediglich über den Bedarf informiert werden – zum Beispiel per Anruf, per E-Mail oder mit Vorlage der Bedarfsanmeldungen. Hiervon ausgenommen ist die Leistung zur Lernförderung – hier ist eine gesonderte Antragsstellung und Vorlage einer Bescheinigung durch die Schule notwendig.