§ 11 Tierschutzgesetz Genehmigung zur Ausbildung von Hunden

  • Leistungsbeschreibung

    Die Tätigkeit als Hundetrainer hat sich mittlerweile als Beruf etabliert und erfordert ein hohes Maß an Verantwortung und Fachwissen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber als Voraussetzung zur Ausübung dieser Tätigkeit einen Genehmigungsvorbehalt im Tierschutzgesetz geschaffen. Die Genehmigung wird auf Antrag von der für den Wohnsitz zuständigen Kreisveterinärbehörde erteilt. Einen entsprechenden Antrag können Sie hier stellen.

    Weitere erforderliche Unterlagen sind 

    1. Ein polizeiliches Führungszeugnis
    2. Nachweise über die erworbene Qualifikation.

    Es ist wichtig, dass Sie die beabsichtigte Tätigkeit möglichst genau beschreiben, zum Beispiel Grundgehorsam, Obedience, Agility, Man-Trailing usw. und dass sich dies auch in den vorgelegten Nachweisen über die erlangte Qualifikation widerspiegeln. Nach Prüfung der Antragsunterlagen findet in der Regel eine praktische Überprüfung und ein mündliches Fachgespräch bei der hiesigen Behörde statt, bei der sich die zuständigen Amtstierärzte/Amtstierärztinnen von der Qualifikation der Antragsteller/innen überzeugen. Zu diesem Zweck wird üblicherweise ein/e externe/r Sachverständige/r hinzugezogen. Für die Überprüfung sind durch die Antragsteller/innen 2-3 Hund/Mensch-Gespanne zu stellen. Sofern Gruppentraining angeboten wird, sollten es mindestens 3 sein. Eine gültige Tollwutschutzimpfung der Hunde sowie eine gültige Hundehalter-Haftpflichtversicherung sind am Überprüfungstag vorzulegen. Die Hunde müssen gechipt sein. Die Hunde/Halter-Gespanne sollten die geplanten Ausbildungsinhalte widerspiegeln. Sofern ein Trainingsgelände vorhanden ist, kann die Überprüfung dort stattfinden, ansonsten am Standort Reichelsheim. Die Kosten für die praktische Überprüfung mit anschließendem Fachgespräch sind durch die Antragsteller/innen zu tragen. Sie betragen (inklusive Erlaubniserteilung) in der Regel ca. 500 €, können aber auch, je nach Zeitaufwand, höher oder niedriger ausfallen. 

    In Einzelfällen kann auf die praktische Überprüfung und das Fachgespräch verzichtet werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abschließt, bei der ein Fachtierarzt oder Biologe für Verhaltenskunde oder ein Amtstierarzt beziehungsweise Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen anwesend ist. Die Bildungseinrichtung muss darüber hinaus von einer Tierärztekammer oder Industrie- und Handelskammer zertifiziert sein. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob die von Ihnen ausgewählte Bildungseinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Für weitere Fragen sowie eine eventuelle Terminvereinbarung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz gerne zur Verfügung.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Polizeiliches Führungszeugnis

    Nachweise über erworbene Qualifikationen

  • Rechtsgrundlage

    § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchst. f) TSchG

  • Anträge / Formulare


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