Genehmigung für Mietwagen beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.

  • Teaser

    Sie möchten ein Mietwagengewerbe betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

  • Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten:

    •    Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
    •    Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag.
    •    Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 13 Abs. 1 PBefG):

    Fachliche Eignung

    Sie als Unternehmerperson oder die für die Geschäfte bestellte Person müssen fachlich geeignet sein

    Persönliche Zuverlässigkeit

    Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmerperson oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person begründen

    Finanzielle Leistungsfähigkeit

    Die Sicherheit und Leichtigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein

    Zudem müssen Sie als Unternehmerperson und die von Ihnen mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis
    • Vermögensübersicht – sofern kein Jahresabschluss vorgelegt werden kann oder
    • Eigenkapitalbescheinigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Berufszugangs-verordnung (PBZugV) oder
    • Zusatzbescheinigung (§ 2 Abs. 3 Berufszugangsverordnung (PBZugV) oder
    • ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit oder des Eigenkapitals 

    - alle vorgenannten Unterlagen sollen jedoch nicht älter als zwölf Monate sein -

    • Angaben über die im Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge 
    • Bescheinigung des Finanzamtes und der Stadt/Gemeinde über die steuerliche Zuverlässigkeit 
    • Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung 
    • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
    • Polizeiliches Führungszeugnis für den/die Antragsteller/in und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (bei der Gemeinde des Wohnsitzes zur direkten Vorlage bei hiesiger Straßenverkehrsbehörde zu beantragen)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den/die Antragsteller/in und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (bei der Stadt/Gemeinde des Wohnsitzes zur direkten Vorlage bei hiesiger Straßenverkehrsbehörde zu beantragen) 
    • Bei Erstantragstellern oder bei einem Wechsel der Geschäftsführung: Bescheinigungen / Zeugnisse zum Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin / des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person/en 
    • Bei Unternehmen die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind: Beglaubigte Abschrift der Eintragung, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste (die Unterlagen sollen nicht älter als drei Monate sein
    • Gesellschaftsvertrag
    • Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person 
    • Gewerbeanmeldung 

    Alle Unterlagen können im Rahmen der Online-Antragsstellung hochgeladen werden.

    Die hiesige Genehmigungsbehörde holt zudem eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die Antragstellerin/den Antragsteller ein.

    Bitte beachten Sie, dass für eine abschließende Entscheidung über Ihren Antrag alle notwendigen Unterlagen vorliegen müssen. Die Straßenverkehrsbehörde prüft die Unterlagen und setzt sich mit Ihnen gegebenenfalls bei fehlenden Unterlagen in Verbindung. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach

    • der Anzahl der Fahrzeuge und
    • der Laufzeit der Genehmigung
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

    Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

    Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls ein Widerspruch erfolglos ist.
  • Anträge / Formulare


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