Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

     § 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt. 
     Die Erlaubnis kann auf Antrag verlängert werden.

     § 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Die Erlaubnis für den Betrieb eines  Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.

     Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs.

  • Teaser

    Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs ist erlaubnispflichtig.

  • Voraussetzungen

    Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
    Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
    Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes eines Prostitutionsfahrzeugs und die Vorkehrungen  zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
    § 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 4 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

    1.    das Betriebskonzept,

    2.    die Daten über das Fahrzeug;

    3.    die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

    4.    Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer
            des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 – 4000 Euro
    ggf. Zustellungsauslagen

  • Bearbeitungsdauer

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

    Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Wochen bis mehrere Monate)

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formulare: ja
    Onlineverfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

Grundsätzlich sind alle Städte und Gemeinden mit mehr 7.500 Einwohner*innen selbst zuständig, im Odenwaldkreis sind es jedoch nur die Stadt Breuberg und die Gemeinde Höchst i. Odw., für alle anderen Kommunen ist der Kreisausschuss des Odenwaldkreises zuständig

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende