Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)

     § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. 
     Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

     § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume 
     erteilt.

     Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. 

  • Teaser

    Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig.

  • Voraussetzungen

    Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
    Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
    Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.

    Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

    § 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

     1. das Betriebskonzept,
     2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben  zum
         Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

     3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
         die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
         oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

     Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 – 4.000 Euro ggf. Zustellungsauslagen

    Abgabe: 500,00-4000,00 €
    Vorkasse: Nein

  • Bearbeitungsdauer

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

    Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Wochen bis mehrere Monate)

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formulare: ja
    Onlineverfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

Grundsätzlich sind alle Städte und Gemeinden mit mehr 7.500 Einwohner*innen selbst zuständig, im Odenwaldkreis sind es jedoch nur die Stadt Breuberg und die Gemeinde Höchst i. Odw., für alle anderen Kommunen ist der Kreisausschuss des Odenwaldkreises zuständig

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