Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

  • Leistungsbeschreibung

    Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Zeigen sich die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.

  • Teaser

    Sind Sie Pflegeeltern für ein Pflegekind, haben Sie das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen, wenn die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen wollen.

  • Verfahrensablauf

    Sie als Pflegeperson stellen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.

    • Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden.
    • Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zur Entscheidung bei der Pflegefamilie bleibt.
    • Das Familiengericht wird in der Regel Sie als antragstellende Pflegeperson und die Eltern und auch das Kind persönlich anhören. Es wird zudem in der Regel eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes und ggf. der Amtsvormundschaft einholen und dem Kind einen sogenannten Verfahrensbeistand bestellen, der die Interessen des Kindes im Verfahren vertritt.
    • Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
    • Darüber hinaus kommen weitere Ermittlungsschritte, insbesondere die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens in Betracht.
    • Nach Durchführung dieser Ermittlungsschritte und Verfahrenshandlungen wird das Familiengericht über den Verbleibensantrag durch Beschluss entscheiden.
    • Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem so genannten "Kindeswohlprinzip". Die richterliche Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeeltern. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein nachhaltiger Schaden zugefügt wird.
  • Zuständige Stelle

    Über den Antrag auf Verbleib des Kindes entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. In Hessen gibt es nicht bei allen Amtsgerichten Familiengerichte. Das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder (s. Ansprechpunkt).

  • Voraussetzungen

    Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht weiterhin folgende Voraussetzungen:

    • Das Pflegekind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben, hat sich integriert und enge Beziehungen aufgebaut.
    • Eine Rückkehr in die Familie der leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden.

    Der Richtwert "längerer Zeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien hierbei sind das Alter des Kindes und seine Vorgeschichte.

    Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag gestellt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Keine

  • Welche Gebühren fallen an?

    • Gerichtskosten
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

  • Bearbeitungsdauer

    Mindestens einen Monat wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG binnen eines Monats

  • Anträge / Formulare

    Keine

  • Was sollte ich noch wissen?


An wen muss ich mich wenden?

Unter nachstehnder Webseite finden Sie das für Sie zuständige Amtsgericht mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende