Adoption (Adoptionsvermittlung)

  • Leistungsbeschreibung

    Vor Vermittlung eines Kindes werden die Adoptionsbewerber auf das Leben mit einem fremden Kind vorbereitet. Die Vorbereitung beinhaltet eine Eignungsüberprüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder eines freien Trägers.

    Auch bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland ist eine ausführliche Vorbereitung notwendig, die durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder durch die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle, über die das Kind vermittelt werden soll, erfolgt.

  • Verfahrensablauf

    Damit Sie als mögliche Adoptiveltern zur Aufnahme eines Kindes berücksichtigt werden können, wird die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes das Thema Adoption mit Ihnen ausführlich erörtern. Hierbei wird geklärt, ob Sie die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes erfüllen. Sie werden ebenfalls über Ihre persönlichen Bedingungen, Ihr soziales Umfeld und Ihre familiären Beziehungen gehört werden.

    Wenn die Voraussetzungen zur Annahme eines inländischen Kindes durch Ihr Jugendamt oder die Adoptionsvermittlungsstelle positiv bestätigt wurden, können Sie sich bei allen Jugendämtern in der Bundesrepublik Deutschland für die Adoption eines Kindes bewerben.

    Nachdem Ihnen ein Kind vermittelt wurde, wird eine Adoptionspflegezeit vor Ausspruch der gerichtlichen Adoption von ca. einem Jahr vorausgesetzt. Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts steht Ihnen auch in dieser Zeit beratend zur Seite.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss der Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte dem durchschnittlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechen. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt, jedoch kann das Alter als Indikator dienen, der auf andere Merkmale, wie z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität hinweist.

    Grundsätzlich können neben verheirateten Paaren auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren. Bei unverheirateten Paaren oder Paaren, die in einer Lebenspartnerschaft leben, kann jeweils nur ein Partner das Kind adoptieren. Seit 2014 dürfen Lebenspartner das Kind, das ihr Partner adoptiert hat, in einer Folgeadoption adoptieren.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Erweitertes Führungszeugnis,
    • Einkommensnachweise und Vermögensnachweise zur Prüfung der wirtschaftlichen Situation,
    • Gesundheitszeugnis, um sicherzustellen, dass keine lebensverkürzenden oder schwerwiegenden psychischen Erkrankungen vorliegen,
    • sowie Personenstandsurkunden.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Während die Vermittlung eines inländischen Kindes kostenfrei ist, fallen bei der Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland Gebühren für die Erstellung des Eignungsberichts und die Vermittlung an, zusätzlich weitere Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen.

  • Bearbeitungsdauer

    Hierzu lässt sich keine Angabe machen

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass nicht Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Eine Garantie auf Vermittlung eines Kindes gibt es nicht.

  • Bemerkungen


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts Ihres Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der Sie leben.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende