Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

  • Leistungsbeschreibung

    Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

  • Teaser

    Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.

  • Verfahrensablauf

    Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

    Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

    • dies dem Wohl des Kindes dient,
    • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
    • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

    Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

  • Zuständige Stelle

    Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet – sofern die jeweilige Landesregierung nicht von der durch § 6 Abs. 2 AdWirkG ermöglichten anderweitigen Regelung der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat - das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. In Hessen ist das Amtsgericht Frankfurt am Main (Familiengericht) für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zuständig.

  • Voraussetzungen

    Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

    Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

    • dies dem Wohl des Kindes dient,
    • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
    • überwiegende Interessen der Ehefrau, des Ehemannes, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
    • ausländische Adoptionsurkunde.

    Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:

    • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
    • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
  • Welche Gebühren fallen an?

    • Notarkosten
    • Gerichtskosten
    • die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Fristen zu beachten.

  • Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

  • Anträge / Formulare

    keine

  • Was sollte ich noch wissen?


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Familiengericht bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende