Lebensmittelbedarfsgegenstände / Anzeigepflicht
Leistungsbeschreibung
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar.
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 übermitteln. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde angezeigt werden, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen wie oben beschrieben, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls innerhalb von 6 Monaten an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Voraussetzungen
Sie stellen Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis her, behandeln diese oder bringen sie in Verkehr.
Sie haben diese Tätigkeit noch nicht bei der zuständigen Lebensmittelbehörde angezeigt oder es haben sich Änderungen ergeben oder Sie möchten Ihren Betrieb abmelden.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
- Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
- Betriebsart / Tätigkeit
- Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang
Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.
Welche Fristen muss ich beachten?
Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 übermitteln. Ansonsten muss die Anzeige spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare