Tierausstellung, Tiermarkt, Tierbörse – Veranstaltung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

    • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
    • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

    Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflichtnach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

    Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

    • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
    • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.
  • Voraussetzungen

    • Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwutverfügen.
    • Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
    • Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

    Antragsfrist: 4 Wochen

  • Rechtsgrundlage

    § 69 Gewerbeordnung (GewO)

    § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

    § 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

    § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

    § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)

    § 4 Tollwutverordnung (TollwV)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende