Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen ist in der Regel ebenfalls baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Durchführung der baulichen Änderung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen. 

    Ausnahme: 

    • verfahrensfreie Änderungen im Sinne der Anlage II zu § 63 Hessischen Bauordung (HBO)
    • Änderungen, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen werden kann

    Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Änderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

    Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
     

  • Verfahrensablauf

    • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unter-lagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
    • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
    • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung.
       
  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

    Neben dem Bauantragsformular sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/­digital einzureichen.

    Diese Unterlagen können beispielsweise sein:

    • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
    • Baubeschreibung / Nutzungsbeschreibung
    • Bauzeichnungen

    Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.

    Die bautechnischen Nachweise und die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen sind vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.

  • Rechtsgrundlage