Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Leistungsbeschreibung
Wird die genehmigte Nutzung einer baulichen Anlage geändert, so ist diese Nutzungsänderung – auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. es muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.
Ausnahmen:
- verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne der Anlage III zu § 63 HBO oder
- Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 64 Abs. 1 HBO genannten Voraussetzungen
Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
-
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.
Diese Unterlagen können beispielsweise sein:
- Lageplan
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.
Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.
Spezielle Hinweise für - Kreis OdenwaldkreisNeben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.
Diese Unterlagen können beispielsweise sein:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Baubeschreibung / Nutzungsbeschreibung
- Bauzeichnungen
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.
Die bautechnischen Nachweise und sonstige nicht prüfpflichtige Bauvorlagen sind vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.
Rechtsgrundlage
- § 63 Hessische Bauordnung (HBO): Baugenehmigungsfreie Vorhaben
- § 64 Hessische Bauordnung (HBO): Genehmigungsfreistellung
- § 65 Hessische Bauordnung (HBO): Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
- Bauvorlagenerlass vom 13. Juni 2018, zuletzt geändert am 11. Januar 2019, und Bauvorlagenerlass vom 2. August 2012, zuletzt geändert durch Erlass vom 30. November 2017
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.