Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) dürfen bestimmte Tätigkeiten nur mit Erlaubnis vom zuständigen Veterinäramt durchgeführt werden. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Ausüben einer Tätigkeit gemäß § 11 TierSchG ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. 

    Unter die Erlaubnispflicht fallen folgende Tätigkeiten:

    • Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
    • Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden
    • Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere
    • Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür
    • Gewerbsmäßiges Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild
    • Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
    • Gewerbsmäßiges Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs
    • Gewerbsmäßiges Zuschaustellen von Tieren oder Tiere dafür zur Verfügung stellen
    • Gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge
    • Gewerbsmäßiges Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter
  • Verfahrensablauf

    Unter dem Link können Sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz stellen. Bitte halten Sie Ihre persönlichen Daten beziehungsweise Ihre Zugangsdaten zum Servicekonto Hessen bereit.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für den Online-Service benötigen Sie folgende Daten/Dokumente:

    • Angaben zur verantwortlichen und stellvertretenden verantwortlichen Person 
    • Angaben zu Aus- und Fortbildungen 
    • Aktuelles Führungszeugnis (zur Vorlage bei der Behörde)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Angaben zu Ihrer Tätigkeit
    • Angaben zum Grund des Antrags
    • Angaben zu den Räumlichkeiten Ihres Betriebes
    • Angaben zu Art, Anzahl und Einsatz der Tiere
    • ggf. Angaben zu den Mitteln zur Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge


  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren richten sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in Verbindung mit Ziffer 24109 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu den §§ 1 und 2 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-HMUKLV) sowie den Ziffern 1411 bis 1413 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu §§ 1 und 2 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) in der jeweils geltenden Fassung.

    Das bedeutet, dass sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand für die Prüfung Ihres Antrags richtet.

    Je angefangene Viertelstunde beträgt die Gebühr 18,25 € für Beamte und Arbeitnehmer des gehobenen Dienstes, 22,25 € für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer und 14,50 € für die übrigen Beamten und Arbeitnehmer. Etwaige Wegezeiten sind mit in den Zeitaufwand einzubeziehen. Hinzu kommen evtl. Auslagen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


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