Bereitstellung vom Wasserbuch beantragen
Leistungsbeschreibung
Für alle Gewässer – Grund- und Oberflächengewässer – wird das Wasserbuch geführt. In das Wasserbuch werden nahezu alle bestehende Wasserrechte eingetragen. Das Wasserbuch gibt Auskunft über Art, Umfang und Zweck der Gewässernutzung.
Zum Beispiel zu: Erlaubnissen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen, alte Rechte und Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen, Wasser-/Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete, festgesetzte Überschwemmungsgebiete, selbständige Fischereirechte nach dem Hessischen Fischereigesetz.
Das Wasserbuch ist ein öffentliches Verzeichnis und kann von jedem eingesehen werden. Das Führen des Wasserbuchs obliegt den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Diese erteilen Auskünfte aus dem Wasserbuch.
Teaser
Das Wasserbuch ist ein Register der Wasserrechte, stellt Umweltinformationen bereit und ist bedeutend für die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Die Bereitstellung des Wasserbuchs erfolgt durch die einzelnen Länder.
Verfahrensablauf
Ihr Auskunftsersuchen richten Sie bitte an das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
Zuständige Stelle
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Regierungspräsidium Darmstadt für die
kreisfreien Städte: Darmstadt, Frankfurt, Offenbach und Wiesbaden
Landkreise: Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunus, Main-Kinzig, Main-Taunus, Odenwald, Offenbach, Rheingau-Taunus und Wetterau -
Regierungspräsidium Gießen für die
Landkreise: Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg -
Regierungspräsidium Kassel für die
kreisfreie Stadt Kassel
Landkreise: Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg, Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Werra-Meißner
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Regierungspräsidium Darmstadt für die
Voraussetzungen
Es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel keine; im Bedarfsfall werden Unterlagen nachgefordert.
Welche Gebühren fallen an?
Für den Bürger ist die Bereitstellung in der Regel kostenfrei.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des Auskunftsersuchens.
Rechtsgrundlage
§ 87 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie § 55 Hessisches Wassergesetz (HWG)
Anträge / Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein