Gewässeraufsicht

  • Leistungsbeschreibung

    Die Wasserbehörden überwachen im Auftrag des Gesetzgebers die Gewässer sowie die Einhaltung und Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen. Daraus ergeben sich für die Wasserbehörden unter anderem folgende Aufgaben:

    • Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen für Gewässerbenutzungen, z. B.
      • Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser
      • Abwassereinleitungen in Gewässer
      • Aufstauen von oberirdischen Gewässern
      • Erdwärmesonden
    • Erteilung von Genehmigungen, z. B. für
      • Abwasserbehandlungsanlagen
      • Abwassereinleitungen in Abwasseranlagen
      • bauliche Anlagen in Gewässern, Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebieten
    • Entgegennahme von Anzeigen, z. B. für
      • geringfügige Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser
      • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    • Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von besonderen Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
    • Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Gewässerausbauten (Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer)
    • Ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht
       
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz- VwKostO-MUELV -.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt. In den in der WasserZustVO aufgeführten Fällen ist die obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.
 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende