Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

In der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende

Allgemeinverfügung

 I.    Aufhebung der bisherigen Allgemeinverfügungen

Die Allgemeinverfügung des Odenwaldkreises vom 07.08.2024 zur Gebietsfestlegung und Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen innerhalb der Sperrzone II (infizierte Zone) und die Allgemeinverfügung des Odenwaldkreises zur Festlegung von Maßnahmen die Landwirtschaft betreffend vom 21.08.2024 werden aufgehoben und durch diese ersetzt.

II. Gebietsfestlegung

Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen wird eine infizierte Zone (Sperrzone II) festgelegt.

Die Außengrenze der infizierten Zone (Sperrzone II) ist in der auf der Homepage des Odenwaldkreises mit dem jeweiligen Gültigkeitszeitraum hinterlegten interaktiven Karte als lila Linie dargestellt und kann dort detailliert abgefragt werden: https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-und-verbraucherschutz/tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp/

III. Festlegung der Maßnahmen in der Sperrzone II (infizierte Zone)

In der infizierten Zone (Sperrzone II) gelten folgende Anforderungen:

1. Allgemeine Maßnahmen

1.1. Bei sämtlichen Aktivitäten im Freien ist darauf zu achten, dass Wildschweine nicht in die Flucht getrieben werden.

1.2. Hunde sind außerhalb geschlossener Ortschaften an der Leine zu führen.

1.3. Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Sperrzone II (Infizierten Zone) untersagt (z.B. Messen, Versteigerungen usw.).

1.4. Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer haben das Betreten ihrer Grundstücke in der freien Landschaft und in den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen in Ortslagen durch 
a) Beauftragte der Veterinärbehörde und diese begleitende, waffentragende Personen zum Zwecke der Suche von Kadavern von Wildschweinen mit Suchhunden oder
b) beauftragte Personen der Veterinärbehörde, die Drohnen zu diesem Zweck steuern,
zu dulden.

1.5. Zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest werden in der Sperrzone II (Infizierten Zone) Zäune errichtet; diese können mobil oder fest sein. Die Errichtung von mobilen und festen Zäunen in der Sperrzone II (Infizierten Zone) ist für die Dauer der Geltung dieser Allgemeinverfügung von Grundeigentümern, Nutzungsberechtigten und Personen, die so am Durchgang gehindert werden, zu dulden. Durchlässe und Tore sind immer geschlossen zu halten und nach Verwendung immer wieder unverzüglich zu verschließen.

1.6. Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet der in Ziffer I 1. bestimmten Sperrzone II (Infizierten Zone) zu Zwecken der Erholung ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt oder gekennzeichneten wurden.

2. Die Jagd, Wildschweine, die Verbringung von Wildschweinen und Wildschweinfleisch betreffende Maßnahmen

2.1. Es gilt ein Jagdverbot. Davon ausgenommen sind:
a) die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, jeweils mit Kadaversuchhunden, Drohnen oder brauchbaren Jagdhunden am Riemen, eine Hetze darf nur von anerkannten Nachsuchegespannen im Rahmen des Tierschutzes durchgeführt werden, sofern das Ziel der Tierseuchenbekämpfung dadurch nicht gefährdet und die Versprengung von Schwarzwild bestmöglich vermieden wird,
b) das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, jeweils nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde,
c) die Anlage und der Einsatz von Saufängen nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde,
d) das Erlösen von bei der Suche nach Kadavern gefundenem schwerkranken Wild im Rahmen des § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie die Erlegung von angreifenden Wildschweinen durch die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder jeweiligen Inhaber von Jagderlaubnissen, sowie die bei der Kadaversuche tätigen und diese begleitenden, waffenführenden Personen, die jeweils von der Veterinärbehörde damit beauftragt wurden,
e) die Einzeljagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) und Raubwild bei Tageslicht und im Offenland unter folgenden Bedingungen:
i. Die Jagdausübung muss im Abstand von mindestens 100 m zum Waldrand und zu potentiellen Schwarzwildbeständen in der Feldflur (u. a. waldähnliche Strukturen wie z. B. Feldgehölze, Schilfbestände, Feldfrüchte wie Mais, Hirse, Raps, Miscantus, etc.) stattfinden.
ii. Die Jagd darf nur im Zeitraum von 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang erfolgen.
iii.    Die Verwendung von Schalldämpfern wird dringend empfohlen.
f) Die Ausübung der Fallenjagd auf Raubwild, auch in befriedeten Bezirken, nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde unter Angabe von Zeitraum, Ort, Tierart, beteiligten Personen, sowie Reinigungs- und Desinfektionsplan. Der Widerruf bleibt vorbehalten
g) Für die Jagd auf Federwild können auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Veterinärbehörde im Benehmen mit der Jagd- und Forstbehörde Ausnahmen genehmigt werden, wenn der Abstand zum Wald (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) und zu potentiellen Schwarzwildeinständen in der Feldflur (u.a. waldähnliche Strukturen wie z. B. Feldgehölze, Schilfbestände, Feldfrüchte wie Mais, Hirse, Raps, Miscantus, etc.) mindestens 1.000 Meter beträgt,
h) die Durchführung des Niederwild-Monitorings für Hasen und Rebhühner.

2.2. Bei jeder nach Ziffer II. 2.1. zulässigen Jagdausübung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
a) Personen, die potentiell mit Hausschweinen Kontakt haben können, sowie Mitarbeitende von Schweinehaltungsbetrieben können nicht an der Jagd teilnehmen.
b) Jeglicher Kontakt von Hunden mit Wildschweinen ist zu vermeiden.
c) Sofern ein Kontakt von Hund oder Mensch mit Wildschweinen nicht vermieden werden kann, ist eine Dekontamination durchzuführen. Diese umfasst mindestens das Waschen des Hundes mit geeignetem Shampoo. Insbesondere die Hundepfoten, der Fang, der Riemen und die Halsbänder sollen sorgfältig gereinigt werden. Die Transportbox ist nach Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
d) Ebenfalls hat vor Verlassen der Sperrzone II eine Reinigung und Desinfektion der Schuhe oder ein Schuhwechsel vor Zustieg in das genutzte Kraftfahrzeug zu erfolgen, sofern ein Kontakt mit Wildschweinen oder Wildschweinkadavern sattgefunden hat. Die Jagdkleidung ist regelmäßig bei mindestens 60 Grad unter Zugabe von Waschmittel zu reinigen. Fahrzeuge, die bei der Jagd in Sperrzonen eingesetzt wurden, dürfen ohne vorhergehende Reinigung und Desinfektion nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb fahren. Hund und Jagdkleidung dürfen ohne Reinigung und Waschung nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden.

2.3. Darüber hinaus ist in folgenden Gemeinden die Einzeljagd auf Schwarzwild, auch zur Nachtzeit, vom Jagdverbot ausgenommen, wobei die Verwendung von Schalldämpfern auch dabei dringend empfohlen wird:

a)     Gemeinde Fränkisch-Crumbach
b)     Gemeinde Reichelsheim
c)     Gemeinde Brensbach

Dabei sind im Anschluss Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge) sowie Schuhwerk, die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, zu reinigen und (im Falle von Gegenständen und Schuhwerk) mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Hundehalter und Jagdausübungsberechtigte haben dies sicherzustellen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontaktstellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.

2.4. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der zuständigen Behörde am Fundort im Odenwaldkreis unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich dem vom Landkreis Odenwaldkreis bestimmten Personal.

2.5. Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.

2.6. Das Verbringen von lebenden Wildscheinen innerhalb und außerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) ist im gesamten Gebiet des Odenwaldkreises und aus diesem heraus verboten.

2.7. Das Verbringen von in der Sperrzone II (infizierten Zone) erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten aus der Sperrzone II (infizierten Zone) ist innerhalb und aus der Sperrzone II (infizierten Zone) heraus verboten.

2.8. Jagdausübungsberechtige haben sicherzustellen, dass
a) jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Odenwaldkreises unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet wird,
b) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke gekennzeichnet wird,
c) von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden und jeweils ein Probenbegleitschein ausgestellt wird. Jede Probe muss dem zuständigen Veterinäramt mit dem zugehörigen Probenbegleitschein, auf dem die Nummer der Wildmarke angegeben sein muss, nach dessen näheren Anweisung zur Verfügung gestellt werden.
d) jedes erlegte Wildschwein an einem von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Ort unschädlich beseitigt wird.

3. Schweinehaltende Betriebe betreffende Maßnahmen

3.1. Halter von Schweinen teilen der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
mit.

3.2. An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten.

3.3. Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.

3.4. Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Hessischen Landeslabor, LHL, virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.

3.5. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der Sperrzone II (infizierte Zone) zu verbringen.

3.6. Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist zulässig.

3.7. Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen.

3.8. Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, dürfen nur innerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) verbracht werden.

3.9. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden.

3.10. Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

3.11. Tierische Nebenprodukte, einschließlich Gülle, die von in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehaltenen Schweinen stammen, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden.

4. Landwirtschaftliche Betriebe betreffende Maßnahmen

Für Eigentümer, Bewirtschafter, Pächter oder Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) wird die Nutzung der Flächen mit folgender Maßgabe eingeschränkt:

4.1. In Sonderkulturen (darunter u.a. Zwiebeln, Kartoffeln, Rüben, Spargel, Erdbeeren, Rebland sowie alle weiteren Gemüse, Kräuter und Obstanlagen einschließlich Streuobst sowie Nussbaumanlangen (ohne Mahd)) und Zierpflanzen können bis auf Weiteres alle auf diesen Flächen vorgesehenen Bearbeitungsschritte einschließlich maschineller Ernte und Pflanzenschutzmaßnahmen vorgenommen werden.

4.2. In der Sperrzone II (infizierten Zone) sind alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutznahmen im Maisanbau zulässig bis zu einer Höhe von 1,50m. Die Ernte von Mais ist zum aktuellen Zeitpunkt nur nach Maßgabe der Ziffer 4.6 gestattet.

4.3. In Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, sind keine maschinellen Bearbeitungsmaßnahmen und Ernten gestattet.

4.4. Pflanzenschutznahmen mit Drohnen sind in allen Kulturen erlaubt.

4.5. Ausnahmen von den Ziffern 4.2 und 4.3 können im Einzelfall von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

4.6. Eine Genehmigung nach Ziffer 4.5 für das Mähen von Grünland oder die Ernte von Ölsaaten, Getreide, Mais, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen, in der Sperrzone II (infizierten Zone) wird auf schriftlichen oder textlichen Antrag erteilt, wenn die Fläche am gleichen Tag unter geeigneten Witterungs-bedingungen, mittels Drohne auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern sowie Teilen davon abgesucht worden ist. Sollte sich die Ernte in die Dämmerung oder Abendstunden ziehen, hat der Maschinenführer in besonderem Maß auf Wildschweine zu achten, insbesondere durch angepasste Fahrgeschwindigkeit. Das von der Drohnenführung übergebene Flugprotokoll ist von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber fünf Jahre lang aufzubewahren. Ist die Erstellung eines Flugprotokolls nicht möglich, ist eine Bestätigung über die durchgeführte Drohnensuche mit dem Ergebnis der Suche (Name, Kontaktdaten, Datum, Schlagnummer und Ergebnis des Abflugs) festzuhalten. Es wird empfohlen, dass die Drohne über eine Wärmebildtechnik von mindestens 640 x 512 Pixel verfügt. Im Falle der Heuernte ist für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (Wenden, Pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich. Bei der Maisernte (Körnermais und Silomais für Silage) ist eine Mindestschnitthöhe von 30 cm einzuhalten. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Ziffer 4.5. widerrufen, wenn eine Veränderung des Seuchengeschehens in einem konkreten Gebiet (bspw. aufgrund von ASP-positiven Funden) einer Ernte entgegensteht.

4.7. Im Fall, dass die Drohnensuche zur Genehmigung nach Ziffer 4.6 ergeben hat, dass sich Wildschweine auf der Fläche aufhalten, darf nicht gemäht werden. Es ist ein neuer Termin für die Drohnensuche und Ernte festzulegen. Eine erneute Genehmigung zur Mahd bzw. Ernte der Fläche muss nicht eingeholt werden.

4.8. Die Verwendung jeglichen Ernteguts (Stroh, Heu und Getreide) und daraus gewonnener Produkte aus der Sperrzone II (infizierten Zone) in Schweinehaltungsbetrieben ist ausgeschlossen, es sei denn, diese werden im Fall von Stroh, Gras und Heu für mindestens 6 Monate und im Fall von Getreide und sonstigem Erntegut mindestens 30 Tage vor der Verwendung für Wildschweine unzugänglich gelagert oder einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70°C unterzogen.

4.9. Die Verwendung von Erntegut und daraus gewonnener Produkte aus der Sperrzone II (infizierten Zone) ist zulässig, wenn ein Ernteverfahren angewendet worden ist, das eine Aufnahme von Wildschweinkadaverteilen (z.B. Teildrusch) ausschließt, oder das Erntegut und die Folgeprodukte während des Verarbeitungsprozesses für mindestens 30 Tage im Fall von Getreide und sonstigem Erntegut sowie 6 Monate im Fall von Stroh, Gras und Heu vor dem Inverkehrbringen gelagert worden sind oder vor dem Inverkehrbringen einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70°C unterzogen worden sind.

4.10. Jegliches Erntegut, bei dem eine Verwendung auf einem Schweinehaltungsbetrieb ausgeschlossen ist, kann ohne Lagerung oder Hitzebehandlung verwendet werden.

4.11. Bis auf weiteres können sämtliche, auch maschinelle Maßnahmen, die nach erfolgter vollständiger Ernte (z. B. Umbruch, weitere Bodenbearbeitung, Nachsaat) auf Flächen nach Ziffer 4.1 bis 4.3. vorgenommen werden sollen, erfolgen.

4.12. Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Düngeverordnung können Schweine-Gülle und Schweine-Mist aus Ställen innerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) auf Flächen innerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) ausgebracht werden. Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Düngeverordnung können Gülle und Mist von Nutztieren außer Schweinen innerhalb und außerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) ausgebracht werden.

4.13. Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind die Landwirtinnen und Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der örtlich zuständigen Veterinärbehörde zu melden. Nach der Bergung und Dekontamination ist die Fundstelle bei der Mahd großzügig zu umfahren.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ziffern 2.6., 2.7.,2.8. d), 3.5., 3.7, 3.8., 3.9. und 3.11 genehmigen.

 IV. Festlegung der Maßnahmen um Fundorte ASP-positiver Wildschweine in den Sperrzonen I und II

Innerhalb eines Radius von 3 km um positive ASP-Befunde in der Sperrzone II gilt ein Jagdverbot. Die Außengrenze des Gebiets im Radius von 3 km um einen positiven ASP-Befund wird, sofern der Odenwaldkreis hiervon betroffen ist, in der auf der Homepage des Odenwaldkreises mit dem jeweiligen Gültigkeitszeitraum hinterlegten interaktiven Karte dargestellt und kann dort detailliert abgefragt werden. Davon ausgenommen ist
a) die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, jeweils mit Kadaversuchhunden, Drohnen oder brauchbaren Jagdhunden am Riemen,
b) das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, jeweils nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde,
c) die Anlage und der Einsatz von Saufängen nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde
d) das Erlösen von bei der Suche nach Kadavern gefundenem schwerkranken Wild im Rahmen des § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie die Erlegung von angreifenden Wildschweinen durch die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder jeweiligen Inhaber von Jagderlaubnissen, sowie die bei der Kadaversuche tätigen und diese begleitenden, waffenführenden Personen, die jeweils von der Veterinärbehörde damit beauftragt wurden,
e) die Fallenjagd auf Raubwild im Offenland, d.h. im Abstand von mindestens 100 Metern zum Waldrand und zu potentiellen Schwarzwildeinständen in der Feldflur (u.a. waldähnliche Strukturen z.B. Feldgehölze, Schilfbestände, Feldfrüchte, wie Mais, Hirse, Raps, Miscantus, etc.) nach vorheriger Anzeige unter Angabe von Zeitraum, Ort, Tierart, beteiligten Personen, sowie Reinigungs- und Desinfektionsplan. Der Widerruf bleibt vorbehalten,
f) die Durchführung des Niederwild-Monitorings für Hasen und Rebhühner. Ziffer II. 2.2. Buchst. a – c gilt entsprechend.

V. Befristung

Die unter Ziffer I und II getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen in Kraft tritt, längstens jedoch bis zum 12.03.2025.

VI. Weitere Anordnungen

1. Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter I. und II. dieser Verfügung wird hiermit angeordnet, soweit sie nicht bereits nach § 37 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sofort vollziehbar sind. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

2. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Verfügung wird auf der Internetseite des Landkreises Odenwaldkreis öffentlich bekannt gemacht: https://www.odenwaldkreis.de/de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

Begründung

Sachverhalt:

Am 15.06.2024 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedlich-Löffler-Institut den Nachweis des Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem krank erlegten Wildschwein in Königstädten im Landkreis Groß-Gerau. Daher wurde der Ausbruch der ASP im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/689 in der aktuell gültigen Fassung bei wildlebenden Schweinen am 15.06.2024 amtlich festgestellt. Es handelt sich um ein sehr dynamisches Seuchengeschehen. Neben einer in den letzten Wochen stark angestiegenen Anzahl der Nachweise der ASP bei Wildschweinen innerhalb des in der infizierten Zone (Sperrzone II) eingerichteten Kerngebietes, wurde das Virus der ASP in mehreren Hausschweinebeständen nachgewiesen. Zusätzlich bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut am 02.08.2024 den Fund eines infizierten Wildschweines in einem Waldstück bei Ober-Ramstadt. Hierbei handelte es sich um den ersten nachgewiesenen ASP-Fall östlich der beiden Bundes-Autobahnen A5 und A67.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine Viruserkrankung, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.

Rechtliche Würdigung:

Die in der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der aktuell gültigen Fassung (VO (EU) 2016/429) festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen gelten gemäß Art. 5 für gelistete Seuchen und gemäß Art. 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iii der VO (EU) 2016/429 um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen in der aktuell gültigen Fassung (VO (EU) 2018/1882) der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die in Deutschland unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der VO (EU) 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei den in der VO (EU) 2018/1882 gelisteten Arten (Suidae) anzuwenden.

Gemäß Art. 4 Nr. 40 der VO (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.

Zu den Anordnungen:

Zu Ziffer I.:

Die unter I. genannten Allgemeinverfügungen werden nach § 49 Ab. 1 HVwVfG aufgehoben und durch die Regelungen unter II. bis IV. ersetzt.

zu Ziffer II.

Die Anordnung unter Ziffer 1 beruht auf Art. 3 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so richtet die zuständige Behörde gemäß Art. 3 Buchst. b der Durchführungs-verordnung (EU) 2023/594 um die Abschuss- oder Fundstelle unverzüglich eine infizierte Zone ein. Die Festlegung der infizierten Zone ist damit zwingend vorgeschrieben. Hierbei wurden die nach Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie die nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 relevanten Faktoren, wie beispielsweise die Probe*-nahmenergebnisse, das Seuchenprofil, die geografische Lage sowie ökologische und hydrologische Faktoren, berücksichtigt.

Gem. Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 bewertet und überprüft die zuständige Behörde die Seuchenlage fortlaufend und passt ggf. die Grenzen der Sperrzonen und legt ggf. zusätzliche Sperrzonen fest.

Nach Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2051 wurden die mit dieser Allgemeinverfügung ausgewiesenen Gebiete in Anhang I Teil II der Durchführungs-verordnung (EU) 2023/594 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest als Sperrzone II gelistet.

Zu Ziffer III.:

Die Rechtsgrundlagen der einzelnen Anordnungen sind in der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungs-maßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPestV) enthalten.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2023/594 sind die Seuchen-bekämpfungsmaßnahmen dieser Verordnung, die für Sperrzonen II gelten, auch in der infizierten Zone anzuwenden. Diese Verordnungen werden der Vollständigkeit halber und aus Gründen der Transparenz in der Begründung der einzelnen Ziffern nochmals aufgeführt.

Die einzelnen getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dienen dem legitimen Zweck, die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest effektiv und schnellstmöglich einzudämmen.

Jede einzelne der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen fördert diesen Zweck und ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen greifen nicht auf unzulässige Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein. Verhältnismäßigkeitserwägungen zu den einzelnen Maßnahmen erfolgen untenstehend bei ihren jeweiligen Begründungen.

Im Hinblick auf den Umfang der als infizierte Zone (Sperrzone II) ausgewiesenen Fläche, die unvorhersehbare Dynamik der Seuchenlage und der großen Bedeutung der Seuchen-bekämpfung für die Gesundheit der in der infizierten Zone (Sperrzone II) befindlichen Wild- und Hausschweine, die Landwirtschaft, den Handel sowie die Forstwirtschaft, sind die Landkreise und kreisfreien Städte auf das Verständnis der Betroffenen und der Bevölkerung dringend angewiesen.

Eine erfolgreiche und möglichst rasche Eindämmung und Bekämpfung der ASP in Hessen kann nur durch umsichtiges Handeln und die konsequente Befolgung dieser Allgemeinverfügung gelingen.

Zu III. 1.1.

Die Anordnung beruht auf Art. 65 Buchst. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, sie hat Appellcharakter und fordert dazu auf, Wildschweine nicht aufzuschrecken, was im Hinblick auf die weitere Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

Zu III. 1.2.

Die Anordnung beruht auf §14d Abs. 7 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429.

Diese Maßnahme stellt eine geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Wildschweine nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden. Auch Hunde können zur Verbreitung infizierten Trägermaterials beitragen, indem sie es mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen. Das infizierte Trägermaterial kann dann wiederum von anderen Tieren aufgenommen werden. Kommen Wild- oder Hausschweine damit in Kontakt, ist eine Infektion möglich. Eine Leinenpflicht trägt dazu bei, dass Halterinnen und Halter ihren Hund stets in Sichtweite führen und somit eingreifen können, bevor ihr Hund sich einem Wildschwein oder Kadaver nähert. Dadurch soll auch eine Beunruhigung und damit verbundene Versprengung möglicherweise infizierter Wildschweine vermieden werden.

Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Hundehalterinnen und Hundehaltern dar, steht jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck. Die Folgen einer Versprengung infizierter Wildschweine würde eine Verbreitung der ASP maßgeblich fördern und könnte zu einer Verbreitung des Virus auch außerhalb der Sperrzone II/Infizierten Zone führen. Gleiches gilt für die Verbreitung infizierten Trägermaterials durch einen Hund. Da dessen Bewegungsradius sich u.U. nicht nur innerhalb der Restriktionszone befindet, ist ohne Leinenpflicht innerhalb der Restriktionszone die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung der ASP über die Restriktionszone hinaus wesentlich erhöht.

Das Kreisgebiet des Odenwaldkreises zeichnet sich weit überwiegend durch bewaldete und nicht dicht besiedelte Flächen aus. Dies ist auch in der vorliegenden Sperrzone II der Fall. Es ist insgesamt von einer hohen Schwarzwildpopulation auszugehen. Auf der anderen Seite ist die Sperrzone II, in der der Leinenzwang für Hunde gilt, im Verhältnis zum gesamten Kreisgebiet gering, sodass es in Abwägung zumutbar ist, Hunde nur außerhalb der Sperrzone II frei laufen zu lassen. 

Zu III. 1.3.

Die Anordnung beruht auf Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687.

Diese Maßnahme ist geeignet, um eine Verbreitung der ASP zu verhindern. Sie ist erforderlich, da eine Infektion von Schweinen mit ASP bei der Veranstaltung von Messen, Versteigerungen oder ähnlichen Veranstaltungen, auf der sich eine Vielzahl von Tieren verschiedener Herkunftsbetriebe befinden, nicht ausgeschlossen ist. Ein Verbot der genannten Veranstaltungen ist daher dringend erforderlich.

Diese Maßnahme ist auch angemessen. Die Berufsfreiheit von Viehhändlern und von Halterinnen und Haltern, die Schweine auf Märkten und Messen verkaufen, wird durch diese Maßnahme nur geringfügig beeinträchtigt. Der Handel mit Schweinen auf Märkten und Messen ist außerhalb der infizierten Zone nach wie vor ohne Einschränkungen möglich.

Zu III 1.4.

Die Maßnahme beruht auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) 2016/429. Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst i der Verordnung (EU) 2016/429 stellt die zuständige Behörde sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung des Erregers auf andere Schweine zu verhindern. Die Kadaver von Wildschweinen, die aufgrund einer Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest verendet sind, enthalten große Mengen an Viruspartikeln, an denen sich andere Schweine leicht anstecken und die auch von anderen Tieren leicht weiterverbreitet werden können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften entfernt werden. Um dies sicherzustellen, werden sowohl die Fallwildsuche als auch die Bergung von professionellen Personen durchgeführt.

Nach Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. 64 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 haben die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der im Moment im Landkreis Odenwaldkreis herrschenden sicherzustellen, dass sämtliche Körper von Wildschweinen beseitigt werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus und verlangt, dass nach den zu beseitigenden Kadavern sorgsam gesucht wird. Die fachliche Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist, dass einer sorgfältigen, aber schnellen Suche eine herausragende Bedeutung für die effektive Bekämpfung der Seuche zukommt, nur so kann das Risiko einer weiteren Ausbreitung sicher reduziert werden; die Kenntnis des Seuchenherdes ist außerdem Voraussetzung für effektive Bekämpfungsmaßnahmen, gleichzeitig ist nur so feststellbar, wo in der Situation der Ungewissheit zu ergreifende Maßnahmen gelockert werden können. Die Begleitung durch waffentragende Personen ist zum Schutz der Fallwildsucher dringend geboten. Die Erfahrungen in anderen Ländern und die Anforderungen der EU an die Dokumentation der Suchen erfordern, dass auch professionelle Sucher eingesetzt werden. Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der Maßnahme ist daher im Rahmen des Ermessens die Duldungsverpflichtung für betroffene Grundstückseigentümer und Nutzer auszusprechen, zumal die Duldungsverpflichtung ohnehin nur eine geringe Eingriffsintensität hat. Die Grundstücke im Wald und in der Feldflur unterliegen ohnehin einem Betretungsrecht der Allgemeinheit. Häufig sind die angrenzenden Flächen in Ortsrandlagen ebenfalls frei betretbar. Sollten Grundstücke eingefriedet sein, wird das Auffinden verendeter Tiere erfahrungsgemäß ebenfalls im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer und -besitzer sein. Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung sämtlicher Kadaver muss jedoch in jedem Fall das Betreten solcher Grundstücke für Zwecke der Suche ebenfalls möglich sein. Im Ergebnis haben die Rechte der Grundstückseigentümer hier hinter den Zwecken der Tierseuchenbekämpfung zurückzutreten.

Nach Art. 65 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können „sonstige Tätigkeiten im Freien“ nach Ermessen der zuständigen Behörde zum Zwecke der Seuchenbekämpfung reguliert werden, um die Ausbreitung der ASP zu verhindern. Im aktuellen Stadium der Seuchenbekämpfung ist das Auffinden von Kadavern von herausragender Bedeutung, um das Zentrum der Seuche zu identifizieren und Maßnahmen sodann gezielt ergreifen zu können. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Suche ist die Pflicht zur Duldung des Betretens der Flächen durch Personen, die von der Veterinärbehörde mit der Suche von Kadavern beauftragt sind, eine verhältnismäßig geringfügige, von den Eigentümern hinzunehmende Beeinträchtigung ihrer Rechte. Ferner ist es angesichts der Bedeutung des Tierschutzes (Art. 20a GG) geboten, auch die Nachsuche von verunfalltem Wild zuzulassen, weil die so hervorgerufene Beunruhigung des Wildes der übergeordneten Zielsetzung nicht so abträglich ist und die Verhinderung des Tierleids daher überwiegt.

Zu III 1.5.

Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 2c Nr. 1-3 der SchwPestV kann die zuständige Behörde für die Sperrzone II (infizierte Zone) Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten, die an der ASP erkrankt sind, bei denen der Verdacht auf ASP besteht oder bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der ASP aufgenommen haben, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist. Aufgrund der bereits bestätigten Nachweise bei Wildschweinen in der ausgewiesenen Sperrzone II (infizierten Zone) ist davon auszugehen, dass sich in diesem Gebiet mit dem Virus der ASP infizierte Wildschweine aufhalten. Zusätzlich bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut am 12.07.2024 den Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein im Landkreis Alzey-Worms auf der westlichen Seite des Rheins, weiterhin Anfang August ASP-positive Wildschweine in Ober-Ramstadt und Hemsbach östlich der Bundesautobahnen A5 und A67.

Die Einrichtung von Zäunen ist daher dringend geboten, um den Infektionsherd zu begrenzen und damit eine Ausbreitung des Seuchengeschehens zu verhindern. Durch die Errichtung von Zäunen sollen potentiell infizierte Wildschweine zumindest kurzfristig in räumlich eng begrenzten Gebieten gehalten werden, um eine Verbreitung der Tierseuche zu verhindern. Erkranktes Schwarzwild soll ebenfalls in diesem räumlich begrenzten Gebiet gehalten und dadurch eine Einschleppung der Tierseuche in andere Gebiete vermieden werden.

Diese Seuchenbekämpfungsmaßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, die Afrikanische Schweinepest zu bekämpfen und greift nicht in unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein. Wegen der erheblichen Folgen der Afrikanischen Schweinepest für die gesamte Region und den damit verbundenen massiven volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, war diese Schutzmaßregelung anzuordnen, um das Risiko einer Weiterverbreitung bzw. eine Gesundheitsgefährdung empfänglicher Tiere in engerer und weiterer Umgebung zu reduzieren. Nur wenn diese Maßnahme sofort und umfassend ergriffen und eingehalten wird, kann eine mögliche Ausbreitung des Virus verhindert werden. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Betroffen sind Grundstücke im Außenbereich, auf die sich die Privatsphäre der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht erstreckt. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung oder beim Zutritt in der freien Landschaft sind hinzunehmen. Gegenläufige persönliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der Umzäunung entgegenstehen, wiegen nicht so schwer und müssen dementsprechend zurücktreten.

Zu III 1.6.

Die Anordnung beruht auf §14d Abs. 5 c der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429. Das Wegegebot ist eine geeignete Maßnahme, um eine Beunruhigung von möglicherweise mit ASP infizierten Wildschweinen und einer damit verbundenen Versprengung entgegenzuwirken. Wildschweine könnten sich durch Spaziergänger und andere Freizeitaktivitäten im Waldgebiet der Sperrzone gestört fühlen. Als Waldgebiet im Sinne dieser Anordnung gelten die in § 2 Abs. 1 des Bundeswald-gesetzes genannten Flächen. Eine mildere, gleich effektive Maßnahme ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt das Wegegebot im Vergleich zu einem absoluten Betretungsverbot des Waldgebietes der Sperrzone bereits die mildere Maßnahme dar.

Die geringe Einschränkung der aus dieser Maßnahme resultierenden allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. der Eigentumsfreiheit ist im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel angemessen. Die Maßnahme dient der Eindämmung einer ansteckenden, für Wild- und Hausschweine in der Regel tödliche verlaufenden Seuche.

Vom Wegegebot nicht betroffen sind Personen, die aus dienstlichen Gründen oder zur Jagdausübung nach Ziffer III 1.2.1 das Waldgebiet der infizierten Zone betreten müssen sowie Personen, die durch den jeweiligen Landkreis oder durch das Land Hessen zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP oder damit in Zusammenhang stehenden Handlungen eingesetzt werden.

Auch Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und deren Beauftragte können das Waldgebiet zum Zwecke der notwendigen Bewirtschaftung ihres Waldgrundstücks abseits der in Ziffer III 1.6. genannten Wege betreten.

Zu III 2.1.

Gem. Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde Jagdaktivitäten nach ihrem Ermessen regulieren, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zum jetzigen Zeitpunkt muss die Ausübung der Jagd in der infizierten Zone grundsätzlich verboten werden, um eine Beunruhigung und damit mögliche Versprengung infizierter Wildschweine zu verhindern. Davon ausgenommen sind nach Buchst. a bestimmte jagdliche Maßnahmen zur Nachsuche von Unfallwild aus Tierschutzgründen, bei denen das Risiko einer Versprengung verringert ist. Ausgenommen ist darüber hinaus auch das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, beides nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde (Buchst. b). Dies kann dazu beitragen, dass die infizierten Wildschweine in der Sperrzone II / infizierten Zone verbleiben. Mit der Ausnahme unter Buchst. c wird die rechtliche Voraussetzung für die Anlage und den Einsatz von Saufängen zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes in der Sperrzone II / infizierten Zone geschaffen. Mit Saufängen geht keine Beunruhigung wie bei anderen Jagdmethoden einher, die eine Abwanderung nach außen zur Folge haben kann.

Buchst. d beruht auf Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) 2020/687. Im Interesse des Tierschutzes ist es geboten, das tierschutzrechtlich gebotene Erlösen schwerkranken Wildes, welches durch die mit der Kadaversuche beauftragten Personen aufgefunden wird, sowie das Erlegen von Wildschweinen, die diese Personen angreifen, zu erlauben. Da mit der Beauftragung die Befugnis einhergeht, Waffen zu führen, erfolgt die Beauftragung in Textform und wird beim Landratsamt dokumentiert. Die Befugnisse stehen grundsätzlich auch den Jagdausübungsberechtigten zu, der Rechtskreis dieses Personenkreises wird so erweitert.

Die Jagd ist nur insoweit einzuschränken, wie eine Versprengung von Wildschweinen und damit eine Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu befürchten ist. Die unter Buchst. e – h aufgeführten Jagdarten lassen unter Einhaltung der genannten Bedingungen eine Versprengung als so gering erscheinen, dass den Interessen der Jagdausübungs-berechtigten aber auch des Naturschutzes oder landwirtschaftlicher Betriebe hier Vorrang zu geben ist. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass eine Beunruhigung von Schwarzwild vermieden wird. Aus diesem Grund sind bestimmte Mindestabstände zum Waldrand und zu möglichen Einständen von Wildschweinen zu wahren. Beim Begriff des Waldrands kommt es nicht auf eine rechtliche Einordnung von Flächen als Wald an (z.B. nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes), sondern auf die Geeignetheit als Aufenthaltsort für Schwarzwild. Deshalb ist z.B. die Jagdausübung auf Waldwiesen möglich, wenn 100 Meter Abstand zu Rändern von Flächen eingehalten werden kann, die mit Forstpflanzen bestockt sind. Zudem sollten möglichst Schalldämpfer verwendet werden.

Das Niederwild-Monitoring für Hasen wird bei Nacht - im Offenland - mittels Scheinwerfer bzw. Wärmebildkamera durchgeführt. Dabei werden jährlich im Frühjahr und im Herbst in der Regel mit dem PKW die gleichen Routen befahren und dann die beidseits einsehbaren Flächen "ausgeleuchtet". Die Fahrtrouten erfolgen auf festen Wegen. Kontaminations- und Verschleppungsgefahren sind daher als gering einzuschätzen. Durch das Befahren der Wege werden keine raumgreifenden Fluchtreaktionen bei Wildschweinen ausgelöst.

Beim Niederwild-Monitoring für das Rebhuhn gestaltet sich dies sehr ähnlich. Das Verhören und Beobachten erfolgt dabei ebenfalls von den Wegen aus.

Zu Ziffer III. 2.2.

Um nach erfolgter Jagd eine mögliche Verschleppung des ASP-Virus zu vermeiden, sind bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

Zu Ziffer III. 2.3.

In der Sperrzone II (infizierten Zone) ist eine Jagd auf Schwarzwild auch nachts zuzulassen. Hierbei sind im Anschluss besonders strenge Maßstäbe an die Reinigung und Desinfektion sämtlicher verwendeter Gegenstände und Hunde anzulegen.

Die Gestattung jagdlicher Maßnahmen in den genannten Gemeinden beruht auf dem Umstand, dass in der Sperrzone II (infizierten Zone) im Odenwaldkreis bislang kein weiteres ASP-positives Wildschwein gefunden wurde und auch der letzte positive Fund, der zur Erweiterung der Sperrzone II in der Kreisgebiet führte, mehrere Wochen her ist und trotz intensiver Suchmaßnahmen um den Fundort keine weiteren ASP- positiven Wildschweine gefunden wurden. Dies rechtfertigt eine Freigabe der Jagd auf Schwarzwild in diesem Gebiet, um es möglichst frei von Schwarzwild zu bekommen und auf diese Weise einen Schutzkorridor vor der Verschleppung der ASP zu schaffen.

Zu III. 2.4.

Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. ii, 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Buchst a und Art. 64 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2020/687. In der Sperrzone II (Infizierten Zone) müssen sämtliche Kadaver von Wildschweinen unschädlich beseitigt werden. Kadaver infizierter Wildschweine enthalten große Mengen an Viruspartikeln, sodass sich andere Schweine leicht an diesen anstecken können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver schnell aus dem Wald entfernt werden. Dabei sind strenge Hygienevorschriften zu beachten, um eine Verschleppung des Virus zu vermeiden. Daher erfolgt die Bergung von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams.

Diese Maßnahme ist außerdem geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und aktuelle Lagepläne, die für ein effektives Krisenmanagement und die Planung weiterer Maßnahmen unerlässlich sind, zu erstellen. Die Meldung verendet aufgefundener Wildschweine zzgl. der unter Ziffer III 2. genannten Informationen ist dafür unerlässlich.

Zu III. 2.5.

Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 4 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687, i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Sie ist geeignet, um einer Infektion von Hausschweinen mit ASP vorzubeugen. In Anbetracht der Infektionsgefahr, die nicht nur für Wildschweine, sondern auch für Hausschweine besteht, sollten Wildschweinkadaver und solche Gegenstände, die damit in Berührung gekommen sind, keinesfalls in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden. Mildere, gleich effektive Maßnahmen, sind nicht ersichtlich. Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sollten trotz Desinfektion nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden, da die Desinfektion fehlerhaft vorgenommen werden kann.

Zu III. 2.6.

Die Anordnung beruht auf Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Die genannte EU-Verordnung schreibt die Anwendung dieser Maßnahmen zwingend vor.

Zu III. 2.7.

Die Anordnung beruht auf Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) 2016/429. Diese Maßnahme ist geeignet, um eine Ausbreitung von ASP außerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) zu verhindern. Sie ist erforderlich, da eine Infektion von Wildschweinen und eine Kontamination von frischem Wildschweinefleisch oder Wildschweinfleischerzeugnissen, die aus der Sperrzone II (infizierten Zone) stammen, nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Eine Verbringung dieser Produkte oder lebender und erlegter Wildschweine außerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) birgt eine Gefahr der weiteren Ausbreitung der Seuche. Die Verbringung von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen kann nach den Voraussetzungen der Art. 51 ff. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 genehmigt werden.

Zu III. 2. 8

Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie § 14e Abs. 1 S. 3 Nr. 3 und 4 der Schweinepest-Verordnung sowie Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und c sowie Art. 65 Buchst b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Die Maßnahme dient der Früherkennung der ASP bei Wildschweinen in den unter Ziffer 2.3 benannten Gebieten der Sperrzone II. Diese Maßnahme ist geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und aktuelle Lagepläne, die für ein effektives Krisenmanagement und die Planung weiterer Maßnahmen unerlässlich sind, zu erstellen. Die Meldung des genauen Ortes der erlegten Wildschweine ist dafür unerlässlich. Die sichere Zuordnung der Untersuchungsergebnisse zu dem jeweiligen Wildschwein und dem Erlegeort bedingt eine Kennzeichnung der Tierkörper mit einer Wildmarke und die Angabe der Wildmarkennummer auf dem Probenbegleitschein. Nur so können ein möglicher Infektionsherd identifiziert und die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden. Um eine Verbreitung des Virus zu verhindern, muss der Transport der erlegten Wildschweine zu der von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Stelle in auslaufsicheren Behältnissen erfolgen. Die unschädliche Beseitigung der Tierkörper ist sicherzustellen, um eine Ansteckung von bisher nicht infizierten Wildschweinen und damit eine Verbreitung der Seuche zu verhindern. Denn bereits kleinste Mengen Blut können zu einer Infektion weiterer Wildschweine führen. Dies muss unbedingt verhindert werden. Ohne die strikte Einhaltung dieser Maßnahmen steigt die Gefahr, dass sich die ASP weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden.

Zu III. 3.1.

Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 1 der SchwPestV i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Diese Anordnung ist geeignet, um der zuständigen Behörde einen Überblick über potenziell gefährdete Betriebe in der Restriktionszone zu verschaffen. Verendete, erkrankte oder fieberhafte Schweine können ein möglicher Indikator für eine Infektion mit ASP sein. Die Anzahl der gehaltenen Schweine gibt Aufschluss darüber, wie viele Tiere potenziell von einem Ausbruch der ASP in einem bestimmten Betrieb betroffen sein könnten. Die zuständige Behörde benötigt diese Information zeitnah, um in angemessener Schnelligkeit Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche treffen zu können. Ein Eingriff in Rechtsgüter der Betriebe, die diese Zahlen mitteilen müssen, insbesondere in die Berufsfreiheit, ist geringfügig und steht daher nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Pflicht zur Meldung des Bestandes und etwaiger Krankheitsfälle letztlich auch dem Schutz der Betriebe der Betroffenen dient.

Zu III. 3.2 - 3.4.

Die Anordnung 1.3.2. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 3 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Die Anordnung 3.3. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 5 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Die Anordnung 3.4. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 4 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. b und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Diese Anordnungen sind geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus von Wildschweinen in Schweinehaltungen vorzubeugen bzw. einen solchen Eintrag frühzeitig zu erkennen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Desinfektion und die für Wildschweine unzugängliche Aufbewahrung von Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen sind unerlässliche Vorsichtsmaßnahmen.

Eine virologische Untersuchung verendeter und erkrankter Schweine, bei denen der Verdacht auf ASP nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist zwingend erforderlich, um einen Eintrag des Virus bei gehaltenen Schweinen zu erkennen und eine weitere Verbreitung verhindern zu können. Würden diese Maßnahmen nicht angeordnet, bestünde die Gefahr, dass sich das in einen Betrieb eingeschleppte Virus weiter ausbreitet und erhebliche Schäden verursacht.

Zu III. 3.5.

Die Anordnung beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Buchst. a der VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i sowie Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) 2016/429.

Nach Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringungen von Schweinen innerhalb und außerhalb der inifizierten Zone. Nach Art. 65 Buchst. a der VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i sowie Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und kann das Verbringen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten regulieren.

Diese Maßnahme ist geeignet, um eine weitere Seuchenausbreitung zu verhindern. Da die zuständigen Behörden unter den in Art. 14 ff. der Durchführungsverordnung 2023/594 genannten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen können, ist diese Maßnahme auch verhältnismäßig.

Zu III 3.6.

Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 1 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und Art. 65 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, f) und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Diese Anordnung ist geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus in Hausschweine-haltungen vorzubeugen. Die Anordnung ist auch erforderlich, da bei einem Treiben von Schweinen auf öffentlichen Straßen und Wegen in der Sperrzone II (infizierten Zone) ein Kontakt der Tiere mit infiziertem Trägermaterial nicht ausgeschlossen werden kann. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Ein Treiben auf öffentlichen Straßen und Wegen wäre im Hinblick auf das Infektionsgeschehen und die unvorhersehbare Dynamik der Seuchenlage ein nicht zu vertretender Risikofaktor.

Die Maßnahme ist auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit betroffener Halterinnen und Halter angemessen. Sie stellt nur einen geringen Einfluss auf betriebliche Abläufe dar, da das Treiben auf betrieblichen Wegen und eingezäunten Arealen unter den in Ziffer 3.6 genannten Voraussetzungen möglich ist.

Zu II 3.7.

Die Anordnung beruht auf Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i der VO (EU) 2016/429.

Nach Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 verbietet die zuständige Behörde Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer von Schweinen und von diesen gewonnenen Erzeugnissen aus der Sperrzone II (infizierten Zone).

Das Verbot des Verbringens von Erzeugnissen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, in andere Mitgliedsstaaten oder Drittländer ist eine geeignete Maßnahme, um zu verhindern, dass durch möglicherweise infizierte Tiere und kontaminierte Erzeugnisse eine Verbreitung der ASP aus der infizierten Zone über große Distanzen erfolgt.

Diese Maßnahme ist erforderlich. Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Erzeugnissen, die von Schweinen gewonnen werden, durch überwiegende Interessen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminierte Erzeugnisse in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall. Des Weiteren kann die zuständige Behörde Ausnahmen von diesem Verbot nach Maßgabe der Art. 34 ff der Durchführungsverordnung EU 2023/594 genehmigen.

Weitere Informationen zum Antrag sind abrufbar unter: https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-und-verbraucherschutz/tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp/

Zu III 3.8.

Die Anordnung beruht auf Art. 10 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i.V. mit 65 Abs. 1 Buchst.  c und i der VO (EU) 2016/429. Nach diesen Vorschriften verbietet die zuständige Behörde zwingend die Verbringung von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, in Gebiete außerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone). Damit wird verhindert, dass durch möglicherweise kontaminiertes Zuchtmaterial eine Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in andere Betriebe verhindert werden kann.

Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Zuchtmaterial angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminiertes Zuchtmaterial in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall. Die Verbringung von Zuchtmaterial ist nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe der Art. 32 ff der Durchführungsverordnung EU 2023/594 möglich.

Zu III. 3.9.

Die Anordnung beruht auf Art.12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und 70 Abs. 2 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2020/687

Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus stellen frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für empfängliche Tiere dar. Daher ist der Verkehr dieser Waren einzuschränken.

Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Schweinen, Schweinefleisch und Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminiertes Fleisch oder kontaminierte Fleischerzeugnisse in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall.

Eine Verbringung ist nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe der Art. 41 ff der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 möglich.

Weitere Informationen zum Antrag sind abrufbar unter:  https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-und-verbraucherschutz/tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp/

Zu III 3.10.

Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 6 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Wie auch die Verfügung unter Ziffer III 1.3. stellt diese Verfügung eine weitere geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Falle des Auftretens der ASP bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Wildschweine nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden.

Hunde können zur Verbreitung infizierten Trägermaterials beitragen, indem sie es mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen. Das infizierte Trägermaterial kann dann wiederum von anderen Tieren aufgenommen werden. Kommen Wild- oder Hausschweine damit in Kontakt, ist eine Infektion möglich.

Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, steht jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck. Die Folgen einer Versprengung infizierter Wildschweine würde eine Verbreitung der ASP maßgeblich fördern und könnte zu einer Verbreitung des Virus auch außerhalb der Sperrzone II/der infizierten Zone führen. Gleiches gilt für die Verbreitung infizierten Trägermaterials durch einen Hund. Da dessen Bewegungsradius sich u.U. nicht nur innerhalb der Restriktionszone befindet, ist die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung der ASP ohne diese Maßnahme außerhalb der Restriktionszone wesentlich erhöht.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für Hunde außerhalb des Betriebsgeländes in der Sperrzone II / infizierten Zone die Leinenpflicht aus Ziffer III 1.2. greift.

Zu III. 3.11.

Die Regelung beruht auf Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und 70 Abs.2 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2020/687. Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus stellen Tierische Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für empfängliche Tiere dar. Daher ist der Verkehr dieser Waren einzuschränken.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II/infizierten Zone gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone. Die unter Ziffer II 3.11 getroffene Anordnung ist somit erforderlich, um die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorgabe umzusetzen. Ausnahmen von diesem Verbot können nach Maßgabe der Art. 11 Abs. 3 i. V. m. 35 ff der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 genehmigt werden.

Zu III 4.

Bei der ASP handelt es sich um eine Tierseuche, die durch kleinste Mengen infektiösen Materials verbreitet werden kann. Aus diesem Grund ist einerseits eine Versprengung erkrankter Tiere und andererseits die Verschleppung infektiösen Materials wie Blut, wie sie bei der Bewirtschaftung mit Maschinen erfolgen kann, unbedingt zu verhindern. Gleichzeitig sind die aus seuchenrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen in Einklang zu bringen mit den Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe an einer Bewirtschaftung und Ernte ihrer Flächen, um die Belastungen dieser auf einem möglichst geringen Niveau zu halten.

Die einzelnen getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dienen dem legitimen Zweck, die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest effektiv und schnellstmöglich einzudämmen. Jede der einzelnen getroffenen Maßnahmen fördert diesen Zweck und ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Die Anordnungen greifen nicht auf in unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.

Grundsätzlich gilt bei allen landwirtschaftlichen Bearbeitungs- oder Erntemaßnahmen, dass diese umgehend eingestellt werden müssen und die örtliche zuständige Veterinärbehörde zu informieren ist, sobald Wildschweine oder Kadaver in der betroffenen Fläche gesichtet werden.

Zu den Ziffern III. 4.1 – 4.7.

Die Verfügungen beruhen auf Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2023/594 i. V. m. Art. 65 Buchst. b der VO (EU) 2020/687. Danach kann die zuständige Behörde in der Sperrzone II (infizierten Zone), um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, Tätigkeiten im Freien regulieren. Davon eingeschlossen ist auch die landwirtschaftliche Betätigung.

Gemäß § 14d Abs. 5a Nr. 1, 2. Alt. SchwPestV i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429, kann die zuständige Behörde die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Zu III. 4.1.

Landwirtschaftliche Flächen, die aufgrund der Art des Bewuchses gut einsehbar sind, bieten nur eine sehr geringe Rückzugsmöglichkeit für Wildschweine, insbesondere für erkrankte Tiere. Gleichzeitig werden hier in der Regel bei einer Bewirtschaftung der Flächen mögliche Wildschweine oder Kadaver frühzeitig gesichtet, so dass weitere Bearbeitungsschritte umgehend eingestellt werden können.

Zu III. 4.2.

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Ernte mit Maschinen sind insoweit einzuschränken, als eine freie Sicht auf den Boden zur Sichtung von möglichen Kadavern nicht möglich ist. Davon ist im Maisanbau bei einer Pflanzenhöhe von 1,50m noch auszugehen. Bei einer größeren Wuchshöhe haben die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe an der Ausübung ihrer Tätigkeit insoweit hinter dem Interesse an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zurückzustehen.

Zu III. 4.3.

Aufgrund des Risikos der Verschleppung infektiösen Materials sind in Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, keine maschinellen Bearbeitungsmaßnahmen und Ernten gestattet.

Zu III. 4.4.

Zwar handelt es sich bei Pflanzenschutzmaßnahmen mit Drohnen um maschinelle Bearbeitungsmaßnahmen, allerdings bergen diese weder das Risiko der Verschleppung der Seuche noch der Versprengung der Tiere. Somit ist der Pflanzenschutz mittels Drohnen grundsätzlich erlaubt.

Zu III. 4.5.

Um notwendige Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen zu ermöglichen und somit im Einzelfall die Nachteile für die landwirtschaftlichen Betriebe auf ein Minimum zu begrenzen, können diese im Einzelfall von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Auf diese Weise wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.

Zu III. 4.6.

Aufgrund der unter Ziffer 2.3 aufgeführten Gründe hat vor dem Mähen von Grünland und dem Ernten von Flächen eine Risikobewertung durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Dies kann im Verfahren zur Genehmigung von Ernte- und Mäharbeiten in der Sperrzone II (infizierten Zone) erfolgen. Dabei ist im Vorfeld sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Fläche mit Drohnen auf Wildschweine, Wildschweinkadaver oder Teile davon abgesucht worden ist. Dies ist zu dokumentieren und durch die Betriebe zu verwahren.

Sollte es bei der Suche oder beim Mähen oder der Ernte entsprechende Funde gegeben haben, so haben die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe zunächst hinter den erforderlichen Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung zurückzustehen.

Da davon auszugehen ist, dass sich Wildschweine in einer gemähten Grasfläche mangels Rückzugsmöglichkeit nicht aufhalten, ist im Falle der Heuernte für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (wenden, pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich.

Körnermais und Silomais für Silage darf nur bei einer Mindestschnitthöhe von 30 cm geerntet werden, um eine Kontamination des Erntegutes durch das Aufnehmen von Wildschweinkadavern zu verhindern.  Eine Schnitthöhe von mindestens 30 cm ist für die Qualität des Erntegutes unschädlich.

Zu III. 4.7 – 4.10.

Die Verfügungen beruhen auf Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2023/594 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429. Danach kann die zuständige Behörde in der Sperrzone II (infizierten Zone) Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der Sperrzone II (infizierten Zone) auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

Gemäß § 14d Abs. 5 Nr. SchwPestV ist die Verwendung von Gras, Heu und Stroh, das in der (Sperrzone II (infizierten Zone) gewonnen worden ist, zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verboten, es sei denn, es wird bestimmten Behandlungen unterzogen. Um eine Nutzung des Ernteguts oder daraus gewonnener Erzeugnisse zu ermöglichen und gleichzeitig eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, ist das Inverkehrbringen an bestimmte Erfordernisse zu knüpfen, um das Risiko einer Verbreitung weitestgehend zu minimieren. Dabei sind an die Verwendung in schweinehaltenden Betrieben strengere Voraussetzungen zu stellen, als in Fällen, in denen dies ausgeschlossen ist.

Ziffer III. 4.9 stellt sicher, dass die Verwendung jeglichen Ernteguts, das in der Sperrzone II (infizierten Zone) gewonnen worden ist, in schweinehaltenden Betrieben ausgeschlossen ist. Ausnahme ist, wenn das Erntegut einer Behandlung unterzogen worden ist, die das Risiko des Verbringens von Virusmaterial drastisch herabsenkt. Das Verbot greift zwar in erheblicher Weise in die Rechte der Betriebe ein. Aufgrund der erheblichen Ansteckungsfähigkeit des Virus und der dadurch drohenden Gefahren für gehaltene Schweine ist die Maßnahme zur Verhinderung der Verschleppung der ASP in schweinehaltende Betriebe dringend erforderlich und verhältnismäßig.

Eine Verwendung in sonstiger Weise ist möglich, soweit eine Virusbelastung aufgrund des Ernteverfahrens oder nach einer entsprechenden Behandlung ausgeschlossen ist.

Soweit die Verwendung in einem schweinehaltenden Betrieb aufgrund der bestimmungsgemäßen Verwendung des Ernteguts (bspw. Braugerste) vollständig ausgeschlossen ist, ist die Verwendung auch ohne Lagerung oder Hitzebehandlung möglich (Ziffer III. 4.11). Die Anordnung ist somit erforderlich und fachlich geboten.

Zu III. 4.11.

Bearbeitungsmaßnahmen, die im Nachgang zu einer Ernte erfolgen, können bis auf weiteres durchgeführt werden, da insoweit das Risiko einer Versprengung oder Verschleppung als gering eingeschätzt werden kann.

Zu III. 4.12.

Die Maßnahme beruht auf Art. 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 VO (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. a und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus sind die grundsätzlichen Vorgaben der Düngeverordnung zu beachten.

Zu Ziffer III. 4.13.

Diese Verfügung stellt eine geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Fall des Auftretens der Seuche bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Tiere nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Tiere in Bereiche vertrieben werden, in denen bislang noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise weiter verschleppt werden. Dadurch würde der Bereich mit den infizierten Wildschweinen immer größer und die Seuchenbekämpfung erheblich erschwert werden. Eine Beunruhigung von Wildschweinen ist daher unbedingt zu vermeiden. Kadaver von Wildschweinen können erhebliche Virusmengen aufweisen, die mittels Maschinen weiter verbracht werden können. Dies würde ebenfalls zu einer Ausdehnung des Seuchengeschehens führen und ist daher so weit wie möglich zu vermeiden.

Die Maßnahme stellt nur einen geringen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar, da die Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen nicht ausgeschlossen, sondern nur aufgeschoben werden. Von daher sind sie erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.

Zu Ziffer IV.:

Bei Fund eines ASP-positiven Wildschweins ist es weit überwiegend wahrscheinlich, dass sich weitere bereits infizierte Wildschweine in der unmittelbaren Umgebung aufhalten. Dies rechtfertigt strenge Maßnahmen zur Seuchenverhinderung. Die Einschränkung der Jagd beruht auf Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) 2020/687, wonach die zuständige Behörde Jagdaktivitäten nach ihrem Ermessen regulieren kann, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zum jetzigen Zeitpunkt muss die Ausübung der Jagd innerhalb eines Radius von 3 km um Fundorte ASP-positiver Wildschweine grundsätzlich verboten werden, um eine Beunruhigung und damit mögliche Versprengung evtl. weiterer infizierter Wildschweine zu verhindern. Davon ausgenommen sind nach Buchst. a bestimmte jagdliche Maßnahmen zur Nachsuche von Unfallwild aus Tierschutzgründen, bei denen das Risiko einer Versprengung verringert ist. Ausgenommen ist darüber hinaus auch das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, beides nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde (Buchst. b). Dies kann dazu beitragen, dass die infizierten Wildschweine an ihrem bisherigen Standort verbleiben. Mit der Ausnahme unter Buchst. c wird die rechtliche Voraussetzung für die Anlage und den Einsatz von Saufängen zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes auch innerhalb eines Radius von 3 km um Fundorte ASP-positiver Wildschweine geschaffen. Mit Saufängen geht keine Beunruhigung wie bei anderen Jagdmethoden einher, die eine Abwanderung nach außen zur Folge haben kann.

Buchst. d) beruht auf Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) 2020/687. Im Interesse des Tierschutzes ist es geboten, das tierschutzrechtlich gebotene Erlösen schwerkranken Wildes, welches durch die mit der Kadaversuche beauftragten Personen aufgefunden wird, sowie das Erlegen von Wildschweinen, die diese Personen angreifen, zu erlauben. Da mit der Beauftragung die Befugnis einhergeht, Waffen zu führen, erfolgt die Beauftragung in Textform und wird beim Landratsamt dokumentiert. Die Befugnisse stehen grundsätzlich auch den Jagdausübungsberechtigten zu, der Rechtskreis dieses Personenkreises wird so erweitert.

Ebenfalls von keiner Beunruhigung von Wildschweinen ist bei der Fallenjagd auf Raubwild auszugehen, so dass diese auch in Gebieten im Radius von 3 km um ein positiv auf ASP getestetes Wildschwein erlaubt werden kann (Buchst. e).

Das Niederwild-Monitoring für Hasen wird bei Nacht - im Offenland - mittels Scheinwerfer bzw. Wärmebildkamera durchgeführt. Dabei werden jährlich im Frühjahr und im Herbst in der Regel mit dem PKW die gleichen Routen befahren und dann die beidseits einsehbaren Flächen "ausgeleuchtet". Die Fahrtrouten erfolgen auf festen Wegen. Kontaminations- und Verschleppungsgefahren sind daher als gering einzuschätzen. Durch das Befahren der Wege werden keine raumgreifenden Fluchtreaktionen bei Wildschweinen ausgelöst.

Beim Niederwild-Monitoring für das Rebhuhn gestaltet sich dies sehr ähnlich. Das Verhören und Beobachten erfolgt dabei ebenfalls von den Wegen aus.

Bei derartigen Einzelfällen ist zunächst die weitere Entwicklung des Geschehens abzuwarten, so dass zunächst strenge Maßstäbe anzulegen sind. Dies ist vor den Auswirkungen, die eine Verbreitung der ASP hat, auch erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.

Zu Ziffer V.:

Die in dieser Allgemeinverfügung getroffen Anordnungen sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur so lange gelten, wie sie zur Eindämmung der ASP in dem in Ziffer I bestimmten Gebiet erforderlich sind. Zunächst ist ein Geltungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Die zuständige Behörde kann diese Allgemeinverfügung jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist ergänzen, ändern oder aufheben.

Zu Ziffer VI.:

Ziffer VI. 1.

Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzonen normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.

Ziffer IV. 2.

Ziffer IV. 2 der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der zurzeit gültigen Fassung. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.

Ziffer IV. 3.

Ziffer IV. 3 teilt in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG mit, auf welcher Internetseite die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird. § 15a Satz 1 HAGTierGesG enthält die Möglichkeit, zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen diesen Weg der Bekanntgabe vorzusehen. Um ein möglichst schnelles Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu gewährleisten, ist dies in diesem Fall erforderlich.

Rechtliche Hinweise:

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung

Bestimmte Zuwiderhandlungen können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a, Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes i. V. m. § 25 SchwPestV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Hinweis zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG

Diese Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann beim Landrat des Odenwaldkreises in der Michelstädter Str. 12, 64711 Erbach eingesehen werden.

Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite des Odenwaldkreises: https://www.odenwaldkreis.de/de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift beim

Kreisausschuss des Odenwaldkreises
Michelstädter Straße 12
64711 Erbach

einzulegen.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet ist und

- von der erklärenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist (Übersendung eines von der verantwortenden Person qualifiziert signierten Dokumentes an die im Bescheid genannten E-Mail-Kontaktadressen des Odenwaldkreises)

oder

- von der erklärenden Person elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eingereicht wird, und zwar durch

- Übersendung an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Odenwaldkreises, und zwar
- falls Sie durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater vertreten werden, aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach (beN oder beSt)
oder
- aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (beBPo), das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde.
oder
- aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, z. B. das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail ohne qualifiziert signierten Dokumenten-Anhang die elektronische Form nicht gewahrt wird und dadurch der Widerspruch nicht wirksam eingelegt werden kann.

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die getroffene Verfügung sofort zu beachten ist. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (Eilrechtsschutz) beim

Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Str. 37, 64293 Darmstadt

einzureichen.

Erbach, 13.09.2024

gez. Oliver Grobeis

Erster Kreisbeigeordneter


Die Allgemeinverfügung als Download