Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 

In der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende

Allgemeinverfügung

I. Gebietsfestlegung

Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen wird zusätzlich zu der mit Verfügung vom 07.08.2024 festgelegten Sperrzone II eine Sperrzone I (Pufferzone) festgelegt.

Die Außengrenze der Sperrzone I (Pufferzone) ist in der auf der Homepage des Odenwaldkreises mit dem jeweiligen Gültigkeitszeitraum hinterlegten interaktiven Karte als grüne Linie dargestellt und kann dort detailliert abgefragt werden: https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-und-verbraucherschutz/tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp/

II. Festlegung der Maßnahmen in der Sperrzone I (Pufferzone)

In der Sperrzone I gelten folgende Anforderungen:

1.1. Wildschweine / Jagd betreffende Maßnahmen 

1.1.1. Für die Jagd gelten in der Sperrzone I (Pufferzone) folgende Einschränkungen:
a) Die Durchführung von Bewegungsjagden und Erntejagden ist verboten.
b) Ein Kontakt von bei der Jagd eingesetzten Hunden mit Schwarzwild ist zu vermeiden.

1.1.2. Es wird zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen in der Sperrzone I aufgerufen. 

1.1.3. Jagdausübungsberechtige haben sicherzustellen, dass
a) jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Odenwaldkreises unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet wird,
für den Fall, dass erlegte Wildschweine verwertet werden: 
b) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke gekennzeichnet und in auslaufsicheren Behältnissen zu einer von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Stelle (Wildsammelstelle) gebracht wird. Auch das Aufbrechen darf erst an diesem Ort erfolgen. Die Registrierung der privaten Wildkammern der Jagdausübungsberechtigten als Wildsammelstellen ist auf Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

1.1.4. Der Aufbruch und mögliche Wildbretreste eines jeden erlegten Wildschweins sind an einer registrierten Wildsammelstelle in den dafür vorgesehenen Behältnissen für den Zweck der unschädlichen Beseitigung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1069/2009 zu entsorgen.

1.1.5. Jagdausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass von jedem erlegten Wildschwein an der registrierten Wildsammelstelle Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden und jeweils ein Probenbegleitschein ausgestellt wird. Jede Probe muss dem zuständigen Veterinäramt mit dem zugehörigen Probenbegleitschein nach dessen näheren Anweisung zur Verfügung gestellt werden.

1.1.6. Jedes erlegte Wildschwein ist bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in einer der von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten registrierten Wildsammelstellen aufzubewahren. Bei einem positiven Untersuchungsergebnis müssen alle Tierkörper in der Wildsammelstelle nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch speziell geschultes Personal unschädlich beseitigt werden.

Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden: 

1.1.7. Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden, müssen die Tierkörper mit einer Wildmarke gekennzeichnet, beprobt und an einem von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Ort unschädlich beseitigt werden. Für jede Probe muss ein Probenbegleitschein ausgestellt werden. Sowohl die Probe als auch der Probenbegleitschein müssen dem zuständigen Veterinäramt nach dessen näheren Anweisung zur Verfügung gestellt werden.

1.1.8. Jagdausübungsberechtigte 
a) sind zu einer eine verstärkten Fallwildsuche nach verendeten Wildschweinen aufgerufen,
b) haben jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Odenwaldkreises unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der verendet aufgefundenen Wildschweine obliegt ausschließlich dem vom Odenwaldkreis bestimmten Personal.

1.1.9. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge) sowie Schuhwerk, die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und (im Falle von Gegenständen und Schuhwerk) mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Hundehalter und Jagdausübungsberechtigte haben dies sicherzustellen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontaktstellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.

1.1.10. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in Hausschweinhaltungen nicht verbracht werden. 

Verbringungsverbote: 

1.1.11. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen innerhalb der Sperrzone I (Pufferzone) und aus der Sperrzone I heraus ist im gesamten Gebiet des Landkreises Odenwaldkreis verboten.

1.1.12. Das Verbringen von in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Sperrzone I heraus ist verboten. Die Verbringung von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen kann auf Antrag genehmigt werden.

1.1.13. Das Verbot gilt auch für den privaten häuslichen Gebrauch und für die Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an  Endverbraucher und örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an Endverbraucher abgeben.

1.2. Landwirtschaft betreffende Maßnahmen 

1.2.1. Schweinehalter haben unverzüglich
a) der Abteilung Veterinärwesen u. Verbraucherschutz des Odenwaldkreises
i) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie
ii) die Anzahl der verendeten Schweine sowie jede Änderung anzuzeigen,
iii) die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine zu melden.

b) sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen in Berührung kommen können,
c) verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
d) Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
e) funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten.
f) sicherzustellen, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird, Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird.

Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Flächen besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

1.2.2. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.

1.2.3. Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden. 

III. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter den Ziffern I. und II. dieser Verfügung wird hiermit angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

IV. Inkrafttreten

Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Verfügung wird auf der Internetseite des Landkreises Odenwaldkreis öffentlich bekannt gemacht:

https://www.odenwaldkreis.de/de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

 

Begründung

Sachverhalt:

Am 15.06.2024 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedlich-Löffler-Institut den Nachweis des Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem krank erlegten Wildschwein in Königstädten im Landkreis Groß-Gerau. Daher wurde der Ausbruch der ASP im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/689 in der aktuell gültigen Fassung bei wildlebenden Schweinen am 15.06.2024 amtlich festgestellt. Es handelt sich um ein sehr dynamisches Seuchengeschehen. Neben einer in den letzten Wochen stark angestiegenen Anzahl der Nachweise der ASP bei Wildschweinen innerhalb des in der infizierten Zone (Sperrzone II) eingerichteten Kerngebietes, wurde das Virus der ASP in mehreren Hausschweinebeständen nachgewiesen. Zusätzlich bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut am 02.08.2024 den Fund eines infizierten Wildschweines in einem Waldstück bei Ober-Ramstadt. Hierbei handelte es sich um den ersten nachgewiesenen ASP-Fall östlich der beiden Bundes-Autobahnen A5 und A67.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine Viruserkrankung, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.

Rechtliche Würdigung:

Die in der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der aktuell gültigen Fassung (VO (EU) 2016/429) festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen gelten gemäß Art. 5 für gelistete Seuchen und gemäß Art. 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iii der VO (EU) 2016/429 um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen in der aktuell gültigen Fassung (VO (EU) 2018/1882) der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die in Deutschland unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der VO (EU) 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei den in der VO (EU) 2018/1882 gelisteten Arten (Suidae) anzuwenden.

Gemäß Art. 4 Nr. 40 der VO (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.

Zu den Anordnungen:

Zu Ziffer I:

Ziffer I. 1.

Die Anordnung beruht auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 i. V. m. Art. 64 Abs. 1 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung.

Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine zusätzliche Sperrzone einrichten, um die Sperrzone bzw. die infizierte Zone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen. Die Festlegung des Gebietes erfolgte auf der Grundlage der Kriterien und Grundsätze in Bezug auf die geografische Abgrenzung von Sperrzonen nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429. Zudem gibt § 14d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung i. V. m. Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die zuständige Behörde bei dem Ausbruch der ASP bei Wildschweinen das Gebiet um die infizierte Zone als Pufferzone festlegt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverord-nung (EU) 2023/594 muss diese zusätzliche Sperrzone der gemäß Art. 5 in Anhang I Teil I der genannten Durchführungsverordnung gelisteten Sperrzone I entsprechen. Mit Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2051 wurden die mit dieser Allgemeinverfügung als Sperrzone I ausgewiesenen Gebiete in Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet. Die unter Ziffer I getroffene Gebietsfestlegung war daher zwingend erforderlich, um die europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen.

Zu Ziffer II:

Ziffer II.1.1.1.

Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde beim Auftreten einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren alle erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Im Hinblick auf eine effektive Seuchenbekämpfung ist es dringend erforderlich, dass eine Beunruhigung und damit einhergehende Versprengung der Wildschweinpopulation vermieden wird. Daher sind sämtliche jagdliche Maßnahmen zu unterlassen, die ein entsprechendes Risiko mit sich bringen. Ein kleiner Tropfen Blut eines ASP-infizierten Wildschweins enthält sehr große Erregermengen, sodass das Virus der ASP bereits mit geringen Blutmengen effizient weitergegeben werden kann. Um eine Verbreitung dieser Tierseuche zu vermeiden, sollte daher der Kontakt von Hunden, die im Rahmen der Jagd eingesetzt werden, mit Schwarzwild vermieden werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Verpflichtung gemäß Ziffer II.1.1.9 dieser Allgemeinverfügung hingewiesen. Die Maßnahme ist geeignet, um das Risiko einer Verbreitung der ASP zu reduzieren.

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Das Jagen ist weiterhin möglich, lediglich sind bestimmte Formen der Jagd nicht gestattet. Dies ist wie dargestellt erforderlich und stellt wiederum nur einen begrenzten Eingriff in die Rechte der Jagdausübungsberechtigten dar.

Ziffer II.1.1.2.

Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde beim Auftreten einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren alle erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Außerdem kann die zuständige Behörde nach Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 und 14d Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 8 der Schweinepest-​Verordnung für die Sperrzone I (Pufferzone) Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung, einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Zunächst wird zu einer verstärkten Bejagung aufgerufen. Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde nach den genannten Vorschriften Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung anordnen und dann, wenn eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt ist, die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

Im vorliegenden Fall dient die verstärkte Bejagung der Verhinderung einer Verbreitung der ASP in bisher nicht betroffene Gebiete. Ziel der verstärkten Bejagung in der Sperrzone I ist eine Reduktion der Wildschweinepopulation, um die Infektionsketten möglichst zu unterbrechen. Eine hohe Populationsdichte bedingt eine deutlich höhere Ansteckungsrate und damit eine Weiterverbreitung der Seuche. Dem muss entgegengewirkt werden, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern.

Ziffer II.1.1.3.

Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Unterabsatz 2 S. 1 der Schweinepest-Verordnung und dient der Früherkennung der ASP bei Wildschweinen in der Sperrzone I. Diese Maßnahme ist geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und aktuelle Lagepläne, die für ein effektives Krisenmanagement und die Planung weiterer Maßnahmen unerlässlich sind, zu erstellen. Die Meldung des genauen Ortes der erlegten Wildschweine ist dafür unerlässlich. Die sichere Zuordnung der Untersuchungsergebnisse zu dem jeweiligen Wildschwein und dem Erlegeort bedingt eine Kennzeichnung der Tierkörper mit einer Wildmarke. Nur so können ein möglicher Infektionsherd identifiziert und die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden. Um eine Verbreitung des Virus in bisher nicht betroffene Gebiete zu verhindern, darf der Aufbruch erst an einer von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Stelle erfolgen und der Transport des erlegten Wildschweins zu dieser Stelle muss in auslaufsicheren Behältnissen erfolgen. Bereits kleinste Mengen Blut können zu einer Infektion weiterer Wildschweine führen. Dies muss unbedingt verhindert werden. Durch den Aufbruch an einem zentralen Ort bleibt das Risiko in Form von potentiell infektiösem Material überschaubar und nachvollziehbar. Desinfektionsmaßnahmen sowie die sichere Lagerung der nicht verwertbaren Tierkörperteile bis zur unschädlichen Beseitigung sind zudem leichter umzusetzen. Ohne die strikte Einhaltung dieser Maßnahmen steigt die Gefahr, dass sich die ASP weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden.

Ziffer II.1.1.4.

Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429, wonach die zuständige Behörde Maßnahmen anordnen kann, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. § 14e Abs. 1 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung i. V. m. Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht außerdem vor, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist. Um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern, müssen neben dem Aufbruch der erlegten Wildschweine auch die weiteren nicht verwertbaren Teile des erlegten Wildschweins unschädlich beseitigt werden. Würden Teile eines mit ASP infizierten Wildschweins in die Umgebung gelangen, könnten sich bisher noch nicht infizierte Wildschweine an diesen mit dem Virus anstecken und dieses weiterverbreiten. Im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung muss dies dringend verhindert werden.

Ziffer II.1.1.5.

Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Buchst. a und b der Schweinepest-Verordnung. Demnach haben Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu entnehmen, einen Probenbegleitschein auszustellen und diesen zusammen mit den Proben der zuständigen Behörde zuzuführen. Die getroffene Anordnung war daher erforderlich, um die nach der Schweinepest-Verordnung geltende Regelung für die Jagdausübungsberechtigten zu konkretisieren. Die Maßnahme ist außerdem verhältnismäßig, da gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nur negativ auf das Virus der ASP untersuchte Wildschweine verwertet werden dürfen.

Ziffer II.1.1.6.

Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung. Demnach ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an, wenn bei einem erlegten Wildschwein die Afrikanische Schweinepest auf Grund eines serologischen oder virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt wurde. Zusätzlich ordnet die zuständige Behörde auch die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können. Dies ist bei allen Tierkörpern möglich, die gemeinsam mit dem positiv auf ASP getesteten Wildkörper in der Wildsammelstelle waren. Selbst ohne einen direkten Kontakt zu dem betroffenen Tierkörper, kann eine indirekte Kontamination, z. B. durch verwendete Gegenstände, nicht ausgeschlossen werden. Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde alle Maßnahmen anordnen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Die getroffene Anordnung war zwingend erforderlich, um die Verbreitung der ASP durch kontaminierte Erzeugnisse zu verhindern. Wenn das Virus durch kontaminierte Erzeugnisse in bisher nicht betroffene Gebiete verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung dieser Maßnahmen. Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus stellen insbesondere frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, das bzw. die von infizierten Schweinen gewonnen wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für Schweine in der näheren und weiteren Umgebung dar.  Um eine Verbreitung des Virus durch kontaminierte Erzeugnisse zu vermeiden, war die unter Ziffer II.1.1.6. getroffene Anordnung zwingend erforderlich. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, da gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nur negativ auf das Virus der ASP untersuchte Wildschweine verwertet werden dürfen.

Ziffer II.1.1.7.

Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Unter-absatz 2 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung. Demnach haben Jagdausübungsberechtigte erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu entnehmen, einen Probenbegleitschein auszustellen und diesen zusammen mit den Proben der zuständigen Behörde zuzuführen. Die getroffene Anordnung war daher erforderlich, um die nach der Schweinepest-Verordnung geltende Regelung für die Jagdausübungsberechtigten zu konkretisieren. Sofern keine Verwertung der Tierkörper erfolgt, ist außerdem die unschädliche Beseitigung sicherzustellen, um eine Ansteckung von bisher nicht infizierten Wildschweinen und damit eine Verbreitung der Seuche zu verhindern.

Ziffer II.1.1.8.

Kadaver infizierter Wildschweine enthalten große Mengen an Viruspartikeln, sodass sich andere Schweine leicht an diesen anstecken können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver möglichst schnell aus der Natur entfernt werden. Zu diesem Zweck sind die Jagdausübungsberechtigten zu einer verstärkten Fallwildsuche aufgerufen. Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. d Ziffer ii) und Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5b und § 14e Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa der Schweinepest-Verordnung kann die zuständige Behörde den Jagdausübungs-berechtigten auch zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere Personen zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken.

Gemäß § 14e Abs. 1 Buchst. d Buchst. aa der Schweinepest-Verordnung sind Jagdausübungsberechtigte verpflichtet der zuständigen Behörde jedes verendet aufgefundene Widldschwein unverzüglich zu melden. Da bei der Bergung verendet aufgefundener Wildschweine strenge Hygienevorschriften zu beachten sind, um eine Verschleppung des Virus zu vermeiden, erfolgt die Bergung von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams. Für diesen Zweck ist eine genaue Angabe des Fundortes zwingend erforderlich.

Diese Maßnahme ist außerdem geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und die für ein effektives Krisenmanagement erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ziffer II. 1.1.9

Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung. Da das Virus der ASP bereits durch kleinste Mengen an Blut und bluthaltiger Flüssigkeit weiterverbreitet werden kann, sind die angeordneten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen dringend geboten, um eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Der Kontakt mit infektiösem Material stellt ein hohes Risiko für eine Ausbreitung der Seuche dar, so dass der Reinigung und Desinfektion hohe Bedeutung beizumessen ist.

Ziffer II. 1.1.10

Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5 Nr. 4 der Schweinepest-Verordnung. Danach dürfen erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, nicht in einen Betrieb verbracht werden, um eine Verschleppung in einen Bestand möglichst zu verhindern. Die Maßnahme ist daher erforderlich, um einer Infektion von Hausschweinen mit ASP vorzubeugen. In Anbetracht der Infektionsgefahr, die nicht nur für Wildschweine, sondern auch für Hausschweine besteht, sollten weder erlegte Wildschweine noch Wildschweinkadaver sowie Gegenstände, die damit in Berührung gekommen sind, keinesfalls in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden. Mildere, gleich effektive Maßnahmen, sind nicht ersichtlich. Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sollten trotz Desinfektion nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden, da die Desinfektion fehlerhaft vorgenommen werden kann.

Ziffer II. 1.1.11

Die Anordnung beruht auf Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Die genannte EU-Verordnung schreibt die Anwendung dieser Maßnahmen zwingend vor.

Ziffer II. 1.1.12

Die Anordnung beruht auf Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Diese Maßnahme ist geeignet, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Sie ist erforderlich, da eine Infektion von Wildschweinen und eine Kontamination von frischem Wildschweinefleisch oder Wildschweinfleischerzeugnissen, die aus der Sperrzone I stammen, nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Eine Verbringung dieser Produkte und erlegter Wildschweine außerhalb der Sperrzone I birgt eine Gefahr der weiteren Ausbreitung der Seuche. Die Verbringung von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweine-fleischerzeugnissen kann nach den Voraussetzungen der Art. 51 ff der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 genehmigt werden und ist bei der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Odenwaldkreises zu beantragen.

Ziffer II. 1.2.1.

Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. b, c, f, i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 4 der Schweinepest-Verordnung.

Die Anordnung der Anzeige der genannten Angaben ist geeignet, um der zuständigen Behörde einen Überblick über potenziell gefährdete Betriebe in der Sperrzone I zu verschaffen. Verendete, erkrankte oder fieberhafte Schweine können ein möglicher Indikator für eine Infektion mit ASP sein. Die Anzahl der gehaltenen Schweine gibt Aufschluss darüber, wie viele Tiere potenziell von einem Ausbruch der ASP in einem bestimmten Betrieb betroffen sein könnten. Die zuständige Behörde benötigt diese Information zeitnah, um in angemessener Schnelligkeit Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche treffen zu können. Ein Eingriff in Rechtsgüter der Betriebe, die diese Zahlen mitteilen müssen, insbesondere in die Berufsfreiheit, ist geringfügig und steht daher nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Pflicht zur Meldung des Bestandes und etwaiger Krankheitsfälle letztlich auch dem Schutz der Betriebe der Betroffenen dient.

Die Afrikanische Schweinepest stellt für schweinehaltende Betriebe ein hohes Risiko dar, gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine Einschleppung in einen Haltungsbetrieb verhindern können. Dies ist nur möglich, wenn einerseits hohe Anforderungen an die Biosicherheit gestellt werden und andererseits genaue Kenntnisse über die Zahl der gehaltenen Tiere, deren Gesundheitszustand aber auch Kontaktpersonen im Betrieb bekannt sind.

Eine serologische und virologische Untersuchung verendeter und erkrankter Schweine, bei denen der Verdacht auf ASP nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist zwingend erforderlich, um einen Eintrag des Virus bei gehaltenen Schweinen zu erkennen und eine weitere Verbreitung verhindern zu können. Würden diese Maßnahmen nicht angeordnet, bestünde die Gefahr, dass sich das in einen Betrieb eingeschleppte Virus weiter ausbreitet und erhebliche Schäden verursacht.

Die Anordnungen sind geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus von Wildschweinen in Schweinehaltungen vorzubeugen bzw. einen solchen Eintrag frühzeitig zu erkennen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und die für Wildschweine unzugängliche Aufbewahrung von Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstigen Gegenständen sind unerlässliche Vorsichtsmaßnahmen.

Die Maßnahmen sind erforderlich und verhältnismäßig, da deren Einhaltung einen hohen Schutz für die Betriebe und damit eine effektive Seuchenbekämpfung und Verhinderung von deren Ausbreitung ermöglichen.

Ziffer II. 1.2.2.

Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5 Nr. 1 der Schweinepest-Verordnung.

Diese Anordnung ist geeignet und erforderlich, einer Verschleppung des ASP-Virus in Hausschweinehaltungen vorzubeugen, da bei einem Treiben von Schweinen auf öffentlichen Straßen und Wegen in der Sperrzone I ein Kontakt der Tiere mit infiziertem Trägermaterial nicht ausgeschlossen werden kann. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit betroffener Halterinnen und Halter angemessen. Sie stellt nur einen geringen Einfluss auf betriebliche Abläufe dar, da das Treiben auf betrieblichen Wegen weiterhin möglich ist.

Ziffer II. 1.2.3.

Das Verbot beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Ausnahmen hiervon können gemäß Art. 9 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 genehmigt werden.

Diese Maßnahme ist geeignet, um eine weitere Seuchenausbreitung zu verhindern. Da die zuständigen Behörden Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen können, ist diese Maßnahme auch verhältnismäßig.

Zu Ziffer III:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzonen normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer IV:

Ziffer IV. der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungs-verfahrensgesetzes (HVwVfG) in der zurzeit gültigen Fassung. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 HVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen. § 15a Satz 1 HAGTierGesG eröffnet die Möglichkeit, zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen diesen Weg der Bekanntgabe vorzusehen. Um ein möglichst schnelles Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu gewährleisten, ist dies in diesem Fall erforderlich.

Rechtliche Hinweise:

Hinweis an Jagdausübungsberechtigte bezüglich des Aufrufs zur verstärkten Bejagung (Ziffer II 1.1.2):

Falls es erforderlich wird, kann die zuständige Behörde nach den genannten Vorschriften Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung anordnen und dann, wenn eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt ist, kann die Behörde die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Jagdausübungs-berechtigten verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

Sehen Jagdausübungsberechtigte sich nicht in der Lage, dem Aufruf zur verstärkten Bejagung zu folgen, so werden sie um einen frühzeitigen Hinweis gebeten, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Hinweis zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG

Diese Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann beim Landrat des Odenwaldkreises in der Michelstädter Str. 12, 64711 Erbach eingesehen werden.

Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite des Odenwaldkreises: https://www.odenwaldkreis.de/de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift beim

Der Landrat des Odenwaldkreises

Michelstädter Straße 12

64711 Erbach

einzulegen.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet ist und

  • von der erklärenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist (Übersendung eines von der verantwortenden Person qualifiziert signierten Dokumentes an die im Bescheid genannten E-Mail-Kontaktadressen des Odenwaldkreises)

oder

  • von der erklärenden Person elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eingereicht wird, und zwar durch
    • Übersendung an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Odenwaldkreises, und zwar
      • falls Sie durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater vertreten werden, aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach (beN oder beSt)

oder

  • aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (beBPo), das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde.

oder

  • aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, z. B. das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail ohne qualifiziert signierten Dokumenten-Anhang die elektronische Form nicht gewahrt wird und dadurch der Widerspruch nicht wirksam eingelegt werden kann.

Erbach, 07.08.2024

gez. Frank Matiaske

Landrat des Odenwaldkreises


Allgemeinverfügung als pdf zum Download