Bundestagswahl am 28. September 2025

1. Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 28. August 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 271) als Wahltag für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag den 28. September 2025 bestimmt.

2. Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung – BWO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283), fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025 im Wahlkreis 186 Odenwald auf.
Der Wahlkreis 186 Odenwald umfasst den gesamten Odenwaldkreis, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg die Gemeinden Babenhausen, Dieburg, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg, Reinheim und Schaafheim sowie vom Landkreis Offenbach die Gemeinden Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark und Seligenstadt.
Die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten erfolgte durch den Landeswahlleiter für Hessen und wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 38/2024 S. 808) bekanntgemacht.

3. Kreiswahlvorschläge könnenvon Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 BWG eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes – BWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91)).
Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 23. Juni 2025, 18.00 Uhr, der Bundeswahlleiterin, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

4. Wählbar zum Deutschen Bundestag ist, wer am 28. September 2025 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107b Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches strafbar.

5.   Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

- den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,

- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort.

Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerbende kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied in einer anderen als der den Kreiswahlvorschlag aufstellenden Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin bzw. eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu in geheimer Abstimmung gewählt worden ist.

Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin bzw. eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer solchen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Die Vertretenden für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen.

Bei der Aufstellung von Parteibewerbenden ist zu beachten, dass jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung die Befugnis hat, Vorschläge für die Wahl zu unterbreiten; darüber hinaus haben Bewerbende das Recht, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

6. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis 186 Odenwald liegt, wie vorstehend ausgeführt unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Auch diese Vollmacht muss drei Unterschriften – wie in Satz 1 dieses Abschnitts dargelegt – aufweisen.

Kreiswahlvorschläge von Parteien können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei im Land Hessen eine Landesliste zugelassen wird (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).

7. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. § 34 Absatz 4 Nr. 3 und 4 BWO gelten entsprechend.

8. Diese Kreiswahlvorschläge sowie die von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

- Die Kreiswahlleiterin liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; in der Regel erfolgt dies durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder einer elektronischen Version des Formulars.

- Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Wohnort (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben.

- Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.

- Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

- Zum Nachweis, dass die unterzeichnende Person im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung im Wahlkreis 186 Odenwald wahlberechtigt ist, ist für sie auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt.

- Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist diese Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

- Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Ich weise besonders darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen oder – soweit möglich – die unterzeichneten Unterstützungsformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an die Kreiswahlleiterin gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden; sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger.

9. Bewerbende, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist, müssen in dem Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für den Kreiswahlvorschlag, in der Zustimmungserklärung und in der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings bei der Kreiswahlleiterin durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (siehe hierzu Ziffer 10) abzugebende Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres Wohnorts der Ort ihrer Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird. Als Erreichbarkeitsanschrift kommen zum Beispiel das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine melderechtliche Auskunftssperre eingetragen ist.

10. Die Kreiswahlvorschläge sind bis spätestens Montag, 21. Juli 2025 (= 69. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, vollständig und schriftlich bei der Dienststelle der

Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 186 Odenwald,
Landratsamt des Odenwaldkreises,
Michelstädter Straße 12, 64711 Erbach

einzureichen. Die Dienststelle der Kreiswahlleiterin ist erreichbar unter den Telefonnummern 06062 70 342 (Frau Ellen Heisel) und 06062 70 3189 (Frau Jessica Vostinar) sowie unter der E-Mail-Adresse kreiswahlleitung@odenwaldkreis.de.

Im Falle einer persönlichen Abgabe des Wahlvorschlags wird um vorherige Terminabsprache gebeten.

Dem Kreiswahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:

-  Zustimmungserklärung – Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie ihrer bzw. er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis die Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat.

Bescheinigung der Wählbarkeit – Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

Unterstützungsunterschriften – erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

Für Kreiswahlvorschläge von Parteien gilt zusätzlich:

- Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt und die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden.

Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleiterin nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie oder er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.

Die für die Aufstellung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterlagen und Vordrucke – einschließlich des Formblatts für Unterstützungsunterschriften – können bei meiner Dienststelle angefordert werden. Grundsätzlich sollen die Wahlvorschläge für die Bundestagswahl jedoch über das von der Bundeswahlleiterin zur Verfügung gestellte Kandidatenportal erstellt werden. Weitere Informationen hierzu erteilt die Dienststelle der Kreiswahlleiterin unter den vorstehend genannten Kontaktdaten.

Die einzureichenden Unterlagen müssen der Kreiswahlleiterin bis zur Einreichungsfrist im Original zugegangen sein. Im Wahlverfahren besteht nicht die Möglichkeit, Kopien, Telefaxe oder sonst auf elektronischem Weg übermittelte Unterlagen, Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, auch wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

Auch die Anlagen zum Kreiswahlvorschlag müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen, sie können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerbenden und für Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützende eines Wahlvorschlags, die aus Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Die Unterstützungsunterschriften selbst müssen bereits bei Ablauf der Einreichungsfrist bei der Kreiswahlleiterin eingegangen sein. Die Anlagen, die ausnahmsweise nachgereicht werden dürfen, müssen spätestens bei Beginn der Sitzung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge vorliegen.

Der Kreiswahlausschuss wird am 1. August 2025 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden.

Es wird daher dringend empfohlen, die Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit eines Kreiswahlvorschlags berühren, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

64711 Erbach, den 25. September 2024

Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 186 Odenwald

gez. Ellen Heisel